Sobald eine Person auf einem Foto, Video oder in einem Fernsehbeitrag erkennbar ist, bedarf es grundsätzlich ihrer Erlaubnis. Dies ergibt sich aus dem Recht am eigenen Bild, das als Teil des Persönlichkeitsrechts geschützt ist. Es gibt jedoch mehrere gesetzliche Ausnahmen, die eine vorherige Zustimmung entbehrlich machen.

Eine Person muss nicht um Erlaubnis gefragt werden, wenn sie explizit zugestimmt hat, etwa gegen eine finanzielle Vergütung. Ebenso entfällt die Zustimmungspflicht, wenn die Person lediglich als Beiwerk erscheint, also nicht das zentrale Motiv ist. Auch Personen der Zeitgeschichte, die im öffentlichen Interesse stehen, dürfen abgebildet werden, jedoch nicht für Werbezwecke. Zudem dürfen Teilnehmer von Versammlungen und ähnlichen Ereignissen gefilmt werden, was auch für Zuschauer bei Sportveranstaltungen gilt.

Obwohl Menschenmengen gefilmt werden dürfen, ist es nicht erlaubt, einzelne Personen gezielt herauszuzoomen. Solche Nahaufnahmen verletzen das Persönlichkeitsrecht. Auch Formate wie „Verstehen Sie Spaß?“ oder „Versteckte Kamera“ sind problematisch, da nachträgliche Zustimmung die Rechtswidrigkeit nicht aufhebt.

Zusätzlich ist auch das Datenschutzrecht zu beachten, da das Gesicht ein personenbezogenes Datum ist. Bei der Frage nach einer Rechtsgrundlage, die die Datenverarbeitung (Fotoerstellung und -nutzung) erlauben muss, können die althergebrachten Ausnahmen des Persönlichkeitsrechts helfen – bspw. als Argument für ein berechtigtes Interesse (siehe Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO) des Datenverarbeiters.

Neben dem Persönlichkeits- und Datenschutzrecht zu Gunsten der abgebildeten Person besteht das Urheberrecht des Fotografen oder Produzenten. Wer eine Aufnahme verwenden möchte, muss oft auch dessen Erlaubnis einholen.

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