Kann der Freie Mitarbeiter mit Blick auf den Arbeitsschutz machen, was er will? Wie lange darf er arbeiten? Muss er einen Helm tragen?
Grundsätzlich (es gibt Ausnahmen!) kann der Freie Mitarbeiter wie ein Selbständiger machen, was er will. Er darf 15 Stunden am Stück arbeiten, wenn er meint, es zu müssen.
1.) Freier Mitarbeiter ist bei der BG versichert
In § 1 der DGUV Vorschrift 1 ist geregelt, dass die Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte gelten. „Versicherte“ können auch Freie Mitarbeiter sein, die sich freiwillig bei der für ihren Beruf zuständigen Berufsgenossenschaft versichern lassen. In der Veranstaltungsbranche ist das oft die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).
Dann gelten auch für sie die Unfallverhütungsvorschriften – und über § 2 DGUV Vorschrift 1 auch die staatlichen Arbeitsschutzregelungen.
2.) Baustellenverordnung ist anwendbar
Ist aber die Baustellenverordnung bzw. die DGUV Vorschrift 38 anwendbar, muss er sich ausnahmsweise an den Arbeitsschutz halten (siehe § 6 BaustellVO und § 1 DGUV Vorschrift 38), soweit der Arbeitsschutz bei Anwesenheit von Beschäftigten relevant ist. Beispiel: Er muss einen Helm tragen; sind aber gesichert keine Arbeitnehmer (mehr) anwesend, kann er den Helm wieder abnehmen. Damit sollen auf einer Baustelle die Beschäftigten geschützt werden damit sie sich kein schlechtes Beispiel an den Selbständigen nehmen.
3.) Vertragliche Anwendbarkeit
Auch können Veranstalter und Freier Mitarbeiter die Anwendung von bestimmten Vorschriften auch vertraglich vereinbaren.
Achtung!
Und selbstverständlich: Wenn der Freie Mitarbeiter Arbeitnehmer beschäftigt, muss er ihnen gegenüber natürlich Arbeitsschutz gewährleisten und die Unfallverhütungsvorschriften beachten. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Minijobber oder einen Vollzeit-Angestellten handelt.
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