Wer eine Veranstaltung durchführt, bei der mit großem Besucherandrang und damit erhöhter Nutzung der Straßen zu rechnen ist, muss auf Verlangen der Behörden Straßenabschnitte sperren, Verkehrsposten aufstellen und die Kosten für die Aufstellung der Verkehrszeichen tragen – jedenfalls dann, wenn starke Besucherströme die normale Nutzung der Straße nicht mehr zulassen (würden nur vereinzelt in normalem Umfang Besucher den Gehweg benutzen, um zur Location zu gelangen, ist das keine Sondernutzung).

Wer den normalen Gebrauch einer Straße überschreitet und damit eine Sondernutzung der Straße verursacht, der muss auch an der Umsetzung des veranstaltungsbezogenen Verkehrslenkungs- und -sicherungskonzepts mitwirken. Nur durch solche Maßnahmen können die Besucherströme geordnet gelenkt und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner vermieden werden.

Durch die angeordneten Maßnahmen ist der Veranstalter nicht unangemessen benachteiligt. Die Kosten fallen regelmäßig im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Veranstaltung auch nicht ins Gewicht; wäre dies anders, könnte das aber auch zu einer anderen gerichtlichen Bewertung führen: Wie so oft, ist es auch eine Frage des Einzelfalls.

Eine Sondernutzung einer Straße ist gegeben, wenn die Straßennutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht (siehe z.B. § 18 Straßen- und Wegegesetz in Niedersachsen). Eine Sondernutzung ist genehmigungspflichtig. Eine Sondernutzung liegt übrigens auch vor, wenn auf der Straße Flyer verteilt werden; auch das ist genehmigungspflichtig.

An dieser Stelle verweise ich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zu Polizeikosten bei Hochrisikospielen im Fußball: Die für eine Gebühr notwendige Rechtfertigung sieht das Bundesverwaltungsgericht nämlich darin, dass

„… die Polizei einen erheblichen Mehraufwand gerade aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung betreiben muss.“

Die Folge:

„Dieser zusätzliche Aufwand darf dem Veranstalter zugerechnet werden.“

Denn:

„… dieser ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung auf die zusätzliche Polizeipräsenz angewiesen.“

Der juristische Kniff lautet dabei:

„Der Veranstalter wird nicht etwa als Veranlasser einer Störung der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen, sondern vielmehr als Nutznießer einer besonders aufwendigen polizeilichen Sicherheitsvorsorge.“

Das lässt insoweit aufhorchen, da die Veranlasser-Haftung bei Kostenerstattungsfragen im Polizeirecht oftmals verneint wird: Ein Veranlasser einer Störung ist nicht automatisch verantwortlich für die daraus entstehenden Polizeikosten. Heißt: Wenn der Veranstalter seine Veranstaltung ohne die polizeiliche Unterstützung nicht durchführen kann, könnte er also selbst keinen Nutzen (= keine Einnahmen) daraus erzielen – dann muss er die Kosten der Polizei bezahlen (soweit eine gesetzliche Grundlage für die Kostenerstattung besteht!).