Mehrere Veranstalter haben nach rassistischen Umdichtungen des Liedes „L’Amour toujours“ von Gigi D’Agostino verfügt, dass dieses Lied nicht mehr auf ihrer Veranstaltung gespielt werden dürfe.

Darf der Veranstalter solche Vorgaben machen? (ob das „gut“ oder politisch „sinnvoll“ usw. ist, blenden wir hier aus, es geht nur um die juristische Frage)

Grundsätzlich schon. Eine Grenze würde allenfalls dann erreicht werden, wenn der Veranstalter zu viele Vorgaben macht und damit zu sehr in die künstlerische Freiheit seiner Musiker, DJs usw. eingreift: Denn dann könnte womöglich sogar eine Scheinselbständigkeit gegeben sein, wenn die Künstler außerhalb eines Anstellungsverhältnisses gebucht wurden.
Bei aber nur einem Song ist dieses Risiko fernliegend.

Problemlos durchsetzbar sind solche Verbote für neue Verträge, die noch nicht abgeschlossen sind: Denn hier kann von Anfang an eine Regel vereinbart werden.

Anders kann es sein, wenn der Vertrag mit dem Künstler bereits geschlossen ist.

Einfach ist es dann, wenn der Veranstalter in diesem Vertrag in einer Klausel bereits rassistische und andere verwerfliche Verhaltensweisen ausgeschlossen hat. Denn die Skandale um den Song waren zumindest rassistischer Natur, auch wenn die Strafbarkeit noch fraglich ist. Dann kann er sich mit einer Konkretisierung eines Song-Verbots auf eine solche Klausel berufen.

Was aber, wenn der Veranstalter diesbezüglich gar nichts geregelt hat, und erst nach Vertragsschluss solche Vorgaben machen will? Nun, einerseits sollte man auf die Einsicht der Künstler bauen. Andererseits dürfte es zumindest aktuell ein überragendes Interesse des Veranstalters sein, ein Verbot auch ausnahmsweise nachvertraglich vorzugeben. Immerhin wird beim Verbot nur eines Songs nicht sonderlich in die künstlerische Freiheit des Künstlers eingegriffen, zumal die aktuellen Ereignisse einen solchen nachvertraglichen Eingriff m.E. rechtfertigen.

Kein Boykottaufruf

Veranstalter sollten es aber unterlassen, öffentlich zum Boykott eines Songs aufzurufen, da dies eine Schadenersatzpflicht zu Gunsten des Rechteinhabers auslösen könnte (§§ 823, 826 BGB).

Ordnungsrechtliche Verfügung?

Im Beitrag ging es bisher um die Frage, ob ein Veranstalter auf seiner Veranstaltung einen Song verbieten kann. Schwieriger würde es werden, wenn bspw. ein Ordnungsamt im Rahmen einer polizeirechtlichen Anordnung einen Song verbieten wollte. Derlei Anordnungen wären sicherlich unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit hohen Anforderungen ausgesetzt, bspw. wenn es auf Veranstaltungen des Veranstalters in der Vergangenheit zu massiven Problemen aufgrund des Songs gekommen wäre. Außerdem wären im konkreten Fall die künstlerischen und finanziellen Interessen der von einem Verbot betroffenen Rechteinhaber zu berücksichtigen; auf Veranstaltungen, die sich aber nicht konkret an ein entsprechendes politisches Publikum richten, dürften die Interessen des Rechteinhabers wohl überwiegen.