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Ist “man” für einen Unfall auf einer Veranstaltung verantwortlich?

Ist “man” für einen Unfall auf einer Veranstaltung verantwortlich?

Von Thomas Waetke 4. April 2023

Das kommt darauf an, ist eine klassische Antwort vom Anwalt, die Mandanten oft zur Weißglut bringt. Aber tatsächlich kommt es wie so oft auf den Einzelfall und seine Details an.

Schauen wir das anhand von zwei Beispielen an:

  • Im ersten Fall werden Daten von Teilnehmern eines Kongresses an Aussteller weitergegeben, ein Aussteller schickt an einen Teilnehmer daraufhin Werbung, der Teilnehmer beschwert sich daraufhin beim Landesbeauftragten für Datenschutz, der mit dem Veranstalter Kontakt aufnimmt.
  • Im zweiten Fall lehnt sich ein Gast im Cateringbereich an einen Tisch, der daraufhin zusammenklappt, der Gast stürzt rücklings mit dem Kopf auf den Boden, der Versicherer macht beim Veranstalter Ansprüche geltend.

In beiden Fällen ist also etwas passiert, und noch ist unklar, ob jemand, und wer verantwortlich ist und für Schäden haften könnte.

Schauen wir uns die beiden Fälle genauer an:

Datenschutzverstoß?

Zu Fall 1: Wenn sich die Aufsichtsbehörde meldet, macht sie das vermutlich nicht zwecks Anfrage für einen Grillabend. Meist droht Ärger. Die Aufsichtsbehörde wird erstmal vom Veranstalter wissen wollen, auf welcher Basis er geglaubt hatte, Daten an Aussteller weitergeben zu dürfen. Gab es eine Rechtsgrundlage? Wurde diese rechtmäßig an die Betroffenen (die Teilnehmer) kommuniziert („Datenschutzerklärung“)?

Wenn ja, wird sich die Aufsichtsbehörde an den Aussteller wenden und das gleiche dort prüfen, dann wäre unser Veranstalter wohl „raus“.

Wenn aber nein, dann könnte es für den Veranstalter ungemütlich werden: ggf. muss er die Daten von allen Ausstellern zurückfordern oder sie dort löschen lassen. Ggf. gibt es ein Bußgeld. Vielleicht wollen dann die Aussteller Schadenersatz, weil sie die Daten nicht mehr nutzen dürfen.

Wer ist verantwortlich?

Im datenschutzrechtlichen Sinn der verantwortliche Datenverarbeiter. Das ist (in unserem Fall) im Regelfall der Veranstalter, vielleicht aber auch eine beauftragte Eventagentur, vielleicht auch beide zusammen (wenn sie gemeinsam verantwortlich wären). Dabei kommt es mit Blick auf die drohende Datenlöschung auch nicht auf ein Verschulden an.

Vertragsrechtlich schuldet der Veranstalter womöglich Schadensersatz, oder eine (Teil-)Erstattung der Ausstellergebühren. Hat die beauftragte Eventagentur nicht aufgepasst, haftet diese ggf. im Innenverhältnis zum Kunden. Hier kommt es auf ein Verschulden an, wobei man zumindest leichte Fahrlässigkeit schnell bejahen wird können. Wohl dem, der in seinem Vertrag eine wirksame Haftungsbeschränkung vereinbart hat.

Sie ahnen vielleicht: Viele Faktoren und Details machen am Ende den Unterschied aus.

Das Gute: Vieles davon kann man im Vorfeld steuern und gestalten.

Joint ControllerGenauso, wie Eventagenturen und Marketingexperten eingebunden werden, sollten auch spezialisierte Anwälte involviert werden: Wir können frühzeitig rechtliche Stolperstellen identifizieren und Lösungen bzw. Alternativen vorschlagen, oder bei der Umsetzung der vielen Vorschriften unterstützen: Wie im Fall 1 bspw. der Gestaltung eines Datenschutzkonzepts oder der Formulierung der Datenschutzerklärung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@eventfaq.de!

Haftung für Körperverletzung?

Schauen wir uns noch Fall 2 an.

Hier müsste man zunächst prüfen: Wer hat den Tisch aufgebaut? Wurde er ordnungsgemäß aufgebaut? War er für den Einsatz geeignet? War das Risiko erkennbar für den normalen Gast? Musste damit gerechnet werden, dass der Tisch belastet wird? Und zuletzt: Trägt ggf. der Gast ein Mitverschulden?

Was oft übersehen wird: Selbst wenn der Tisch bspw. von einem Mitarbeiter des Locationvermieters aufgestellt wurde, kann (auch) der Veranstalter (mit) haften müssen: Denn er hat einen Vertrag mit dem Gast geschlossen und ist grundsätzlich für alles verantwortlich, was “unter ihm” passiert; und dazu gehören bspw. auch die Location und die Handlungen der Location-Mitarbeiter.

Hier wäre also denkbar, dass eine Reihe von Personen haften könnte: Der Veranstalter, der Location-Vermieter, die aufstellende Person, deren Vorgesetzte usw. Wenn es also darauf ankommt, würde man bei allen in Betracht kommenden Verantwortlichen prüfen: Wer ist an dem Unfall schuldhaft beteiligt? Hierbei spielen dann Begriffe wie Auswahlverschulden und Organisationsverschulden eine Rolle.

Sie ahnen vielleicht auch hier: Ui, das kann in alle Richtungen gehen.

Aber auch hier gilt: Vielen Risiken kann man im Vorfeld begegnen und sie zumindest stark reduzieren bzw. beherrschbarer machen. Es wird immer ein gewisses Restrisiko bleiben, aber es gibt keinen vollkommen risikolosen Beruf. Wichtig ist aber, an den richtigen Stellschrauben zu drehen, um agieren zu können – und nicht erst im Schadensfall reagieren zu müssen.

Joint ControllerWir können Beschäftigte eines Unternehmens inhouse schulen, wir unterstützen bei der Erstellung einer Event-Compliance und beraten bei der Umsetzung von Maßnahmen der Verkehrssicherung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@eventfaq.de!

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