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Haftungsfreistellung im Vertrag

Haftungsfreistellung im Vertrag

Von Thomas Waetke 24. November 2017

Oft erreicht mich die Frage: Kann ich meine Haftung ausschließen oder reduzieren?

Hier muss man zweierlei unterscheiden: Es gibt zig verschiedene “Quellen” bzw. Anspruchsgrundlagen, aus denen man haften kann. Eine erste Unterscheidung: Es gibt gesetzliche und vertragliche Haftungsgrundlagen, d.h. sowohl im Gesetz kann es Vorschriften geben, die zu einer Haftung führen können (z.B. § 280 Absatz 1 BGB), als auch in einem Vertrag (z.B. eine bestimmte dort genannte Leistungspflicht).

Einfluss nehmen kann man vornehmlich auf den Vertrag: Hier kann man versuchen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen seine Haftung zu reduzieren (mehr dazu in der Rubrik Vertragsrecht, dort in der FAQ “Haftungsklausel im Vertrag”).

Aber: Diese Vereinbarung gilt nur im sog. Innenverhältnis (für die alten Römer und Lateiner unter uns: “inter partes”) zwischen diesen beiden Vertragspartnern.

Wenn also ein freier Mitarbeiter mit dem Veranstalter eine Haftungsklausel vereinbart, dann gilt diese nur zwischen dem freien Mitarbeiter und dem Veranstalter – nicht aber im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten, denn mit diesem hat der freie Mitarbeiter ja auch keinen Vertrag geschlossen:

Der freie Mitarbeiter versäumt einen Termin in der Planungsphase, der Veranstalter erleidet dadurch einen Schaden und möchte diesen vom freien Mitarbeiter ersetzt haben. Hier greift dann die vertragliche Haftungsklausel.

Wenn der freie Mitarbeiter aber etwas aufbaut, und während der Veranstaltung fällt das Erbaute in sich zusammen und verletzt einen Besucher, dann kann der Besucher Schadenersatz von u.a. dem freien Mitarbeiter verlangen. Hier greift dann die vertragliche Haftungsklausel nicht mehr, da es zwischen Besucher und freien Mitarbeiter keinen Vertrag gibt. Hier gelten dann die gesetzlichen Regelungen, man spricht dann von einem gesetzlichen Schuldverhältnis (siehe § 823 BGB).

 

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