Oft erreicht mich die Frage: Kann ich meine Haftung ausschließen oder reduzieren?

Hier muss man zweierlei unterscheiden: Es gibt zig verschiedene „Quellen“ bzw. Anspruchsgrundlagen, aus denen man haften kann. Eine erste Unterscheidung: Es gibt gesetzliche und vertragliche Haftungsgrundlagen, d.h. sowohl im Gesetz kann es Vorschriften geben, die zu einer Haftung führen können (z.B. § 280 Absatz 1 BGB), als auch in einem Vertrag (z.B. eine bestimmte dort genannte Leistungspflicht).

Haftungsklausel

Einfluss nehmen kann man vornehmlich auf den Vertrag: Hier kann man versuchen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen seine Haftung mit einer gut formulierte Haftungsklausel zu reduzieren.

Aber: Diese Vereinbarung gilt nur im sog. Innenverhältnis zwischen diesen beiden Vertragspartnern.

Wenn also ein freier Mitarbeiter mit dem Veranstalter eine Haftungsklausel vereinbart, dann gilt diese nur zwischen dem freien Mitarbeiter und dem Veranstalter – nicht aber im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten, denn mit diesem hat der freie Mitarbeiter ja auch keinen Vertrag geschlossen:

Der freie Mitarbeiter versäumt einen Termin in der Planungsphase, der Veranstalter erleidet dadurch einen Schaden und möchte diesen vom freien Mitarbeiter ersetzt haben. Hier greift dann die vertragliche Haftungsklausel.

Wenn der freie Mitarbeiter aber etwas aufbaut, und während der Veranstaltung fällt das Erbaute in sich zusammen und verletzt einen Besucher, dann kann der Besucher Schadenersatz von u.a. dem freien Mitarbeiter verlangen. Hier greift dann die vertragliche Haftungsklausel nicht mehr, da es zwischen Besucher und freien Mitarbeiter keinen Vertrag gibt. Hier gelten dann die gesetzlichen Regelungen, man spricht dann von einem gesetzlichen Schuldverhältnis (siehe § 823 BGB).

Freistellungsverpflichtung im Vertrag

Sie geht in die ähnlich Richtung, ist bzw. meint aber etwas anderes: Die Freistellungsverpflichtung.

Hier geht es anders als oben nicht um die Frage, ob man haftet bzw. wie man eine Haftung reduzieren kann, sondern darum, dass der Schädiger einen selbst von der eigenen Haftung freistellt.

Ein Beispiel:

Ein Veranstalter beauftragt eine Eventagentur mit der Planung einer Veranstaltung. im Vertrag findet sich die Klausel:

„Die Agentur verpflichtet sich, den Veranstalter von allen Ansprüchen durch Dritte vollumfänglich freizustellen.“

Damit soll folgendes erreicht werden: Wenn die Agentur einen Schaden verursacht, kann es sein, dass der Geschädigte den Veranstalter in Anspruch nimmt oder abmahnt. Mit dieser Klausel kann der Veranstalter das zwar nicht verhindern (denn auch sie gilt nur zwischen den beiden Vertragspartnern, und nicht für Dritte), aber er kann von der Agentur verlangen, dass sich diese an den Geschädigten wendet und dort den Schaden reguliert.