Das Bundessozialgericht hatte im April 2025 einen in freier Mitarbeit vorgesehenen Dozenten an einer Volkshochschule als scheinselbständig eingestuft; in diesem Urteil finden sich einige Leitsätze zu wichtigen Kriterien, die zu Scheinselbständigkeit führen können – auch bei vermeintlich freien Mitarbeitern bei Veranstaltungen. Vier dieser Kriterien möchte ich besonders hervorheben:
Termine doch einseitig vorgegeben?
Wenn konkrete Termine noch nicht von vornherein vereinbart werden: Werden die Termine durch den sog. Organisationsvorbehalt des Auftraggebers letztlich vorrangig durch diesen einseitig bestimmt, kann das für Scheinselbständigkeit sprechen.
Dass die Einsatzzeiten im Ergebnis den zeitlichen Wünschen des Freien Mitarbeiters entsprechen, spricht nicht gegen dessen Weisungscharakter.
Das gilt umso mehr, wenn die Möglichkeit, auf die Verteilung der Einsatzzeiten Einfluss zu nehmen, nicht wesentlich über das auch Angestellten grundsätzlich eingeräumte Maß an zeitlicher Gestaltung hinausgeht.
Arbeitnehmer können ebenso frei agieren?
Allein eine fachliche Freiheit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens führt noch nicht zur Selbstständigkeit, wenn diese grundsätzlich auch Arbeitnehmern zusteht.
Risiko: Kein Anschlussvertrag?
Das Risiko, keinen Anschlussvertrag zu erhalten, motiviert einen Freien Mitarbeiter nicht anders als einen ggf. befristet eingestellten Arbeitnehmer, die Tätigkeit erfolgreich durchzuführen.
Dieses Risiko ist daher eher kein besonderes Unternehmerrisiko, das ein Selbständiger tragen müsste.
Erstellung von Unterlagen abgegolten?
Erstellt der Freie Mitarbeiter Dokumente, die er an sich weiternutzen bzw. ggf. auch weiterverkaufen könnte, aber wird vertraglich die Nutzung durch den Arbeitgeber mit der Vergütung abgegolten, fehlt es ggf. an der Möglichkeit der Steigerung der Verdienstchancen (durch den Weiterverkauf der Unterlagen). Das gilt umso mehr, wenn der Auftraggeber sich die Rechte an diesen Dokumenten hat einräumen lassen.
Allgemeines:
Maßgeblich ist stets die sog. Gesamtschau aller Umstände; d.h. es ist durchaus möglich, dass ein Freier Mitarbeiter ein paar Scheinselbständigkeits-Kriterien erfüllt – irgendwann ist es halt ein Kriterium zu viel und die Stimmung kippt im wahrsten Sinne des Wortes. Das Problem: Dieser Kipp-Punkt bzw. diese Grenze ist in jedem Einzelfall woanders.
Und: Auch wenn mehrere Aufträge erteilt werden, kommt es jeweils auf den Einzelauftrag an – d.h. auch im Verhältnis zu einem Freien Mitarbeiter kann es sein, dass einzelne Aufträge unkritisch sind, aber andere dafür in die Scheinselbständigkeit führen.