Weihnachtsmärkte, Faschingsumzüge, Straßen- und Stadtfeste: Es gibt viele Veranstaltungen, bei denen es keine erkennbare Grenze gibt (anders bei einer Halle mit Türen für die Einlässe) – die aber Relevanz hat für die Frage, ab wann zwischen Besucher und Veranstalter ein Besuchervertrag zustande kommt bzw. wann die Verantwortung des Veranstalters beginnt.

Eine Grenze wird es in den meisten Fällen geben, sie wird aber ggf. nicht ausreichend kommuniziert: Denn bspw. im Genehmigungsverfahren um die Sondernutzung oder bei Erstellung eines Sicherheitskonzepts im Einvernehmen mit der Polizei u.a. wird ein Veranstaltungsgelände festgelegt; das bleibt dem Besucher natürlich verborgen.

Zudem kann eine Festlegung der Außengrenzen erforderlich sein, um seinen Verpflichtungen als Veranstalter nachzukommen: In der Annahme, dass die Festlegung des Veranstaltungsgeländes keine Rolle bei kleinen Festen einer Nachbargemeinschaft einer Sackgasse in einem kleinen Ort spielt, sondern regelmäßig größere Veranstaltungen, ist der Veranstalter verpflichtet (bspw. aufgrund von behördlichen Auflagen, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht), die maximal zulässige Anzahl von Besuchern zu errechnen, Rettungswege und Bewegungsflächen zu definieren usw.: D.h. hierzu muss der Veranstalter sein Gelände definieren und festlegen.

Die Tarife der GEMA sehen u.a. die Veranstaltungsfläche als Parameter für die Lizenzierung vor; in der Annahme, dass ein Veranstalter seine Fläche nicht illegal kleiner rechnet, um GEMA-Gebühren zu sparen, hat er jedenfalls ein Interesse daran, seine Außengrenzen festzulegen, um nicht unnötig hohe Lizenzkosten zahlen zu müssen.

Es kann zudem Fälle geben, in denen der Veranstalter ein Interesse daran hat, sein „Revier“ auch nach außen sichtbar zu markieren, z.B.:

Der Veranstalter hat ein Interesse daran, für Bereiche nicht verantwortlich zu sein, die nicht innerhalb seiner Veranstaltungsfläche liegen. Das kann er aber nur erreichen, wenn allseits bekannt ist, wo die Grenzen liegen (ich blende hier die Frage der sog. Last Mile aus, d.h. die Frage, wer vom letzten ÖPNV-Anschluss oder Parkplatz bis zur konkreten Veranstaltung verantwortlich ist).

Bei Veranstaltungen mit einer Videoüberwachung oder sonstigen Datenerhebungen (z.B. Fotos) muss der Veranstalter aus datenschutzrechtlichen Gründen an den Grenzen seines Veranstaltungsgeländes seine Datenschutzerklärung aushängen (oder sonst publik machen).

Wenn der Veranstalter Regeln gegenüber seinen Besuchern durchsetzen möchte, kann er das mittels einer Hausordnung tun – die dann aber auch beim Betreten des Hausrechtsbereichs bzw. des Veranstaltungsgeländes ausgehängt werden müssen: Der Besucher muss erkennen können, dass hier eine Fläche beginnt mit bestimmten Regeln.

Der Veranstalter bekommt im Rahmen einer Sondernutzungsgenehmigung ggf. auch (Sondernutzungs-)Rechte zugesprochen, bspw. gegenüber Anwohnern oder Anliegern. Auch das kann ein Grund sein, den Bereich zu markieren (bspw. durch Beschilderung).