Ein Angebot für einen Vertragsschluss ist nicht unbegrenzt gültig. Der Anbieter bestimmt die Frist, innerhalb derer sein Angebot angenommen werden muss, damit der Vertrag zustande kommt. Falls keine individuelle Frist festgelegt wird, greifen die gesetzlichen Regelungen – und die sind erheblich kürzer, als man oft denkt.
Gesetzliche Fristen bei Abwesenden
Ist der Empfänger eines Angebots nicht persönlich anwesend (z.B. auch bei einem Telefonat), sondern erhält es per Post, E-Mail oder Fax, muss die Annahme unverzüglich erklärt werden, also so schnell, wie es dem Annehmenden zumutbar ist. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebots beim Empfänger. Erst wenn die Annahmeerklärung fristgerecht wieder beim Anbieter eingeht, kommt der Vertrag zustande. Wenn die Annahme per Mail erklärt wird, ist für den genauen Zeitpunkt des Zugangs nicht der tatsächliche Eingang im Postfach maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem üblicherweise Mails gelesen werden.
Wer also erst am letzten Tag spät abends um 20 Uhr die Annahme per Mail verschickt, riskiert, dass seine Annahmeerklärung verfristet ist – wenn der Anbieter üblicherweise die Mails letztmalig um 17 Uhr zur Kenntnis nimmt.
Im Regelfall beträgt die Annahmefrist nur drei bis fünf Tage. Sie kann sich verlängern, wenn das Angebot übersetzt, inhaltlich geprüft oder juristisch bewertet werden muss.
Gesetzliche Fristen bei Anwesenden
Sind beide Vertragspartner im direkten Gespräch oder telefonieren sie, muss das Angebot sofort angenommen werden. Eine spätere Annahme ist nur möglich, wenn der Anbieter von vornherein eine Frist gesetzt hat.
Vermeidung von Missverständnissen
In der Praxis kann es zu Unklarheiten kommen, ob eine Annahme noch rechtzeitig war. Der Annehmende sollte sich absichern, indem er beim Anbieter nachfragt. Unternehmen sollten interne Abläufe so organisieren, dass Angebote entweder frühzeitig mit einer längeren Frist angefordert oder die Anbieter nach Fristablauf kontaktiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
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