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Auftrag: Auf die Formulierung kommt es (nicht nur) an

Auftrag: Auf die Formulierung kommt es (nicht nur) an

Von Thomas Waetke 24. September 2019

Durch den “Auftrag” definieren die Vertragspartner, wer was leisten muss: Der eine muss etwas tun, der andere muss bezahlen. Maßgeblich ist hierbei zunächst der exakte Zeitpunkt:

Der Auftragsgegenstand ist einer von 3 sog. wesentlichen Vertragsbestandteilen:

  • Die beiden Vertragspartner,
  • der Preis,
  • und eben der Vertragsgegenstand.

Diese 3 Bestandteile ergeben dann das Angebot – wird dieses unverändert und fristgerecht angenommen, dann ist der Vertrag zustande gekommen.

Wer bei der Formulierung des Auftragsgegenstandes schludert, kann es später arg bereuen – und dann ist es regelmäßig zu spät, etwas zu ändern.

Der Veranstalter:

Der Veranstalter muss darauf achten, dass alles, was für ihn wichtig ist, im Auftrag enthalten soll.

Die Eventagentur:

Die Eventagentur muss darauf achten, Leistungen auszuschließen, die sie nicht erbringen kann oder will.

Zugegeben wenig juristisch, aber vielleicht etwas plastischer, könnte man das auch so formulieren:

Der Veranstalter hat ein Interesse daran, den Auftrag an die Agentur so pauschal wie möglich zu formulieren: Dann muss die Agentur ggf. mehr leisten, als sie dachte.

Die Eventagentur hat ein Interesse daran, den Auftrag so konkret wie möglich auszuformulieren. Je pauschaler Sie den Auftrag formuliert, desto mehr muss sie leisten.

Ein Beispiel
Der Veranstalter beauftragt die Eventagentur mit den Worten: “Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung Sommerfest am 24.09.2019 in Karlsruhe. Die Eventagentur bestätigt den Auftrag. Der Vertrag kommt also mit dem Inhalt zustande, dass die Agentur das Sommerfest planen, organisieren und durchführen soll.”

Typischerweise kann es nun zu folgenden Punkten Streit geben, weil vielleicht nicht jeder Vertragspartei klar war, was der Auftrag eigentlich konkret beinhaltet:

  • Arbeitsschutzrechtliche Organisation auf der Veranstaltung,
  • Genehmigungen einholen (und bezahlen?),
  • Versicherungsfragen klären,
  • Vertragsgestaltung,
  • wettbewerbsrechtliche Fragen klären,
  • Beschaffung von urheberrechtlichen Lizenzen (und Bezahlung?),
  • Prüfung der Zulässigkeit und Eignung der Veranstaltungsstätte usw.

Besonders dramatisch kann es werden, wenn die Eventagentur eine Pauschale angeboten hat: Denn dann kann es sein, dass die Agentur Leistungen erbringen muss, die sie bei der Bemessung ihrer Pauschale nicht bedacht hatte.

Aber auch, wenn die Agentur nicht nach Pauschale, sondern nach Zeitaufwand abrechnet, kann sie ein Problem bekommen: Nämlich dann, wenn im Nachhinein die Endabrechnung viel höher ausfällt wie anfangs vielleicht veranschlagt oder wie der Kunde sich das vorgestellt hatte – wenn der Eventagentur erst bei der Durchführung der Organisation auffällt, dass sie viele Dinge machen muss, die sie vorher nicht bedacht hatte.

Es zählt nicht nur der Wortlaut

Im Streitfall würde man auch die Umstände bewerten:

  • Was wurde im Vorfeld besprochen?
  • Wer hat typischerweise welche Erwartungshaltungen?
  • Was wurde wie beworben?
  • Was ist branchenüblich?
  • Wenn die beiden Vertragspartner vorher schon einmal miteinander zu tun hatten: Wie wurde das Problem damals gelöst?
  • Man versucht herauszufinden, was die Vertragspartner vermutlich vereinbart haben würden, wenn sie vorher gewusst hätten, dass es später zu diesem Problem kommt.

Eine kurze Checkliste:

  • Auf welcher Seite steht man = welche Interessen hat man?
  • Kann man selbst einem Außenstehenden problemlos beschreiben, was man leisten soll und was man sich als Gegenleistung vorstellt?
  • Ist der Auftrag so formuliert, dass auch ein Außenstehender erkennen kann, was gewollt ist?
  • Sind verwendete Fachbegriffe und “interne” Formulierungen für Jedermann zumindest nachvollziehbar?
  • Sind mündliche Absprachen schriftlich festgehalten?
  • Ist auf Anlagen eindeutig Bezug genommen? Können die Anlagen also eindeutig zugeordnet werden?

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