Fotos und Videos
von Besuchern und
auf Veranstaltungen
Das Foto- und Bildrecht setzt sich aus zwei großen Rechtsgebieten zusammen:
- Dem Datenschutzrecht, wenn Personen erkennbar sind (z.B. Mitarbeiter, Besucher, Künstler),
- dem Urheberrecht, wenn Werke im Bild zu erkennen sind (z.B. Exponate, Fotos in Vortragsfolien),
- nochmals dem Urheberrecht, wenn ein Fotograf beauftragt wird.
Die Problematik verbirgt sich in den vielfältigen und komplizierten Besonderheiten dieser beiden Rechtsgebiete:
Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht ist für jeden Datenverarbeiter eine immense, und über Jahre bestehende Herausforderung: Kleine Fehler können große Auswirkungen haben und zu unschönen Rechtsfolgen führen (Datenlöschung, Bußgelder, Abmahnungen…). Bei Fotos sind insbesondere die richtige Rechtsgrundlage (z.B. Einwilligung), die Frage der Verantwortlichkeit und die Datenschutzerklärung wichtig.
Urheberrecht
Das Urheberrecht nimmt den Urheber extrem in Schutz: Seine Rechte wirken bis zu 70 Jahre nach seinem Tod hinaus, d.h. auch seine Erben könnten noch finanzielle Nachforderungen geltend machen. Im Urheberrecht gibt es bspw. die Besonderheit, dass der Urheber Geld nachfordern darf – insbesondere dann, wenn der Verwerter sich zu viele Rechte beschafft, die er letztlich gar nicht braucht.
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
Häufige Fragen zum Foto- und Bildrecht:
Veranstaltung Fotos DSGVO – drei Worte, die so manchen Veranstalter verzweifeln lassen. Wann darf man seine Veranstaltung bzw. die Besucher fotografieren?
Reicht ein Aushang wie z.B. „Hier werden Fotos gemacht“ aus?
Diese andere Fragen beantworten wir ausführlich in einem eigenen Beitrag.
Wenn ein Veranstalter einen Fotografen beauftragt, kann dieser ein sog. Auftragsverarbeiter sein, oder er ist datenschutzrechtlich allein verantwortlich. Die Unterschiede sind gravierend!
Wenn man einen Fotografen beauftragt oder bspw. ein fertiges Foto von einer Bilddatenbank nutzen will, wird man von der vollen Wucht des Urheberrechts getroffen. Allerdings: Die meisten spüren diese Wucht nicht, weil Sie im Zeitpunkt des Auftrages die vielfältigen Probleme nicht sehen, die sich in den kommenden Jahrzehnten aus dem Urheberrecht ergeben können.
Denn: Der Urheber hat eine extrem starke Rechtsposition.
Man findet ein schönes Foto im Internet, in der firmeneigenen Datenbank bzw. auf dem Server, oder bei einer Bildagentur. Bevor man dieses schöne Foto aber verwertet, sollten einige Dinge beachtet werden, die wir in einem Beitrag ausführlicher erklären:
Das bekannte “C im Kreis”-Zeichen kommt eigentlich aus dem amerikanischen Rechtsraum. Im deutschen Recht kennt man das so nicht. Übersetzt bedeutet das Copyright auch wörtlich Vervielfältigungsrecht – das ist also nur eines von vielen Verwertungsrechten, die ein Rechteinhaber inne haben kann.
Landläufig wird mit dem C im Kreis aber auch in Deutschland der Urheber gekennzeichnet.
Der Urheber hat einen Anspruch auf Nennung als Urheber (§ 13 UrhG). Es handelt sich dabei um ein wichtiges sog. Urheber-Persönlichkeitsrecht, auf das er auch nicht einfach verzichten kann: Denn der Urheber soll von seinen Werken profitieren. Wenn aber niemand weiß, wer das tolle Werk geschaffen hat, kann er auch keine neuen Aufträge generieren. Daher sind einfache Klauseln wie “Der Urheber verzichtet darauf, als Urheber genannt zu werden” im Regelfall unwirksam. Eine Lösung kann ggf. sein, diesen Verzicht mit einer entsprechenden Erhöhung der Vergütung wiedergutzumachen.
Wer einen Vertrag mit einem Fotografen schließt, muss bei der Formulierung des Auftrages bzw. der Lizenzbedingungen aufpassen.
Profitieren Sie von unserer jahrelangen Expertise im Urheberrecht und in der Vertragsgestaltung!
Wir prüfen solche Aufträge, beraten Sie bei der Formulierung oder erstellen für Sie Mustervorlagen für Aufträge:
In unserer Checkliste können Sie prüfen, ob Sie an die wichtigsten regelungsbedürftigen Punkte bei Ihrem Auftrag gedacht haben: