Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, in gewissem Umfang dafür sorgen muss, dass sich diese Gefahr nicht auswirkt: Wer eine Veranstaltungslocation betreibt, ist dafür verantwortlich, dass sich Menschen darin grundsätzlich gefahrlos bewegen können – jedenfalls solange sie selbst sich mit der gebotenen Sorgfalt bewegen. Wer also eine Treppe hinuntergeht und dabei nur mit seinem Handy beschäftigt ist und dadurch ins Stolpern kommt, kann den Hauseigentümer nicht verantwortlich machen.
In einem vom Landgericht München entschiedenen Fall rutschte eine Golfspielerin auf der Wiese aus, und verletzte sich dabei nicht unerheblich. An der Unfallstelle war der Boden leicht schräg und noch feucht vom Regen. Die Verletzte warf dem Betreiber der Anlage eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vor. Wenig überraschend hat das Gericht die Klage abgewiesen: Auf einer Wiese, noch dazu abschüssig, muss man damit rechnen, dass es Unebenheiten bzw. bei Regen rutschige Stellen geben kann. Dementsprechend vorsichtig müsse man sich dort auch bewegen. Hinzu komme, dass die Frau den Golfplatz aufgrund ihrer langjährigen Mitgliedschaft auch kannte.
Egal ob Wiese, Wanderwege, Hallenboden, egal ob regennass oder vereist: Letztlich kann man eine Verkehrssicherungspflicht dann bejahen, wenn ein Risiko für den Betroffenen nicht erkennbar und/oder nicht beherrschbar ist.
Beispiel für (Nicht-)Erkennbarkeit
In einer Location ist es sehr dunkel, der Besucher stolpert über eine Stufe. Hier kann man dem Besucher vorwerfen, dass er bei Dunkelheit vorsichtig gehen kann/muss. Eine Haftung des Locationinhabers kann aber in Betracht kommen, wenn diese Stufe völlig überraschend oder an einer Stelle ist, an der man typischerweise nicht mit ihr rechnen muss (z.B. auf einer Tanzfläche).
Bei der Erkennbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der konkrete Besucher die Gefahrenstelle erkennt, sondern ob sie für den durchschnittlich aufmerksamen Besucher erkennbar wäre.
Beispiel für (Nicht-)Beherrschbarkeit
Der Besucher erkennt zwar die Stufe und damit die Gefahrenstelle, er kann ihr aber nicht ausweichen, weil sie innerhalb des Eingangsbereiches liegt und er von den zeitgleich eingelassenen Besuchermassen über sie geschoben wird.
Das heißt:
Dunkelheit als Beispiel ist nicht per se eine zu sichernde Gefahrenstelle. Es kommt, wie so oft, auf den konkreten Einzelfall an und den durchschnittlichen Besucher an.