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Startseite / Blog / Urteil zur Rechtsberatung durch Nicht-Juristen

Haftung

Urteil zur Rechtsberatung durch Nicht-Juristen

22. November 2023

Viele Dienstleister bewegen sich auf dünnem Eis, wenn Sie Ihrem Kunden gegenüber eine Rechtsberatung vornehmen. Denn:

  • Einerseits ist die Grenze oftmals schwierig zu ziehen zwischen erlaubter und verbotener Rechtsberatung.
  • Andererseits riskiert der Dienstleister bei verbotener Rechtsberatung nicht nur, dass er kein Geld bekommt (da die Rechtsfolge bei verbotener Rechtsberatung ist, dass der Vertrag nichtig ist), sondern auch, dass er sich ggf. schadenersatzpflichtig macht.

Rechtsberatung im Veranstaltungsrecht

Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden und Vermieter von Locations zu allen Fragen des Veranstaltungsrechts. Die Beratung erfolgt telefonisch oder online.

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Was ist eine Rechtsdienstleistung?

Man spricht von einer Rechtsdienstleistung bei jeder Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.

Wann ist Rechtsdienstleistung erlaubt?

Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit sind dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Es hängt jeweils vom Einzelfall ab, ob die Beratung und Unterstützung der Kunden im Hinblick auf die Komplexität der dafür rechtlichen Prüfung und dem damit verbundenen Zeitaufwand nach Inhalt und Umfang noch als Nebenleistung angesehen werden kann. Die fragliche Rechtsdienstleistung darf nicht selbst wesentlicher Teil der Haupttätigkeit sein, sondern der Schwerpunkt der Tätigkeit muss auf nicht-rechtlichem Gebiet liegen.

Eventagenturen, Technische Dienstleister, Architekten, Statiker… es gibt viele Spezialisten, die bei Veranstaltungen arbeiten. Viele Aufgabengebiete und Berufsbilder haben in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. So kann es notwendig sein, über Kenntnisse bspw. der Versammlungsstättenverordnung oder im Datenschutzrecht zu verfügen und diese in der Beratung des Kunden umzusetzen. Allerdings kann man nicht pauschal sagen, dass bzw. welches Rechtsgebiet „dazu gehört“ oder wenig „komplex“ ist: Denn das ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine deutliche Grenze für einen Architekten gezogen: Dieser hatte seinem Kunden eine Skontoklausel für den Vertrag mit einem Gewerk vorformuliert (die sich am Ende noch als unwirksam herausstellte). Die Klauselerstellung gehöre nicht mehr zu den typischen Aufgaben und Kompetenzen eines Architekten, so der Bundesgerichtshof.

Rechtsberatung sinnvoll?

Ob eine Rechtsberatung sinnvoll ist, auch wenn sie als erlaubte Nebenleistung erscheint, steht auf einem anderen Blatt: Denn solange nicht sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die (Nicht-)Komplexität erkennen und richtig bewerten kann, besteht ja ständig das Risiko, dass die Komplexität unterschätzt wird – und man lediglich glaubt, zu wissen, was richtig sei.

In meiner Beratungspraxis wundere ich mich nicht selten, wie weit sich manche Dienstleister aus dem Fenster lehnen. Meist passiert das in Unkenntnis der Komplexität oder in dem (Irr-)Glauben, man wisse Bescheid (nach dem Motto: „So machen wir das schon immer“).

Letztlich steckt immer ein Haftungsrisiko hinter jeder Beratung, und jeder Dienstleister muss nicht nur prüfen, dass er (s)eine Rechtsberatung erbringen darf, und wenn er sie erbringen darf, ob er sie auch fachlich hinreichend versiert erbringen kann.

An dieser Stelle der Werbeblock: Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de, gerne unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen rund um eine Veranstaltung!

Zum Hintergrund:

Für die juristische Arbeit sind zwei Elemente besonders relevant:

Den Sachverhalt herausfinden. Hierzu müssen die richtigen Fragen gestellt werden, und wichtige von unwichtigen Details unterschieden werden. Einzelne Worte oder Zeitpunkte können den Ausschlag geben und einen Sachverhalt plötzlich in eine ganz andere Richtung drehen.

Den Sachverhalt juristisch würdigen: Hier sind Kenntnisse der einschlägigen (aktuellen, die sich auch zwischendurch ändern können) Paragraphen genauso wichtig wie Kenntnisse der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft.

Rechtsberatung im Veranstaltungsrecht

Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden und Vermieter von Locations zu allen Fragen des Veranstaltungsrechts. Die Beratung erfolgt telefonisch oder online.

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Thomas Waetke

Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sein Spezialgebiet ist das Veranstaltungsrecht.
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