Der Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg in Berlin hat zu der ersten wichtigen Gerichtsentscheidung zur Frage der Kosten für Terrorabwehr-Maßnahmen geführt – und es geht nun in eine weitere Runde. Für den kommenden Weihnachtsmarkt streiten sich der Veranstalter und das Bezirksamt um die Genehmigung.

Das Bezirksamt ist der Ansicht, die Sicherheit der Veranstaltung sei nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. So hätte die Feuerwehr unter anderem bemängelt, dass die Feuergassen nicht überall eingehalten würden. Vor allem habe aber auch die Polizei Sicherheitsbedenken geäußert. Das gelte zum einen hinsichtlich der Binnensicherheit der Veranstaltung (z.B. Fluchtwege oder Festlegung von Notfall-Benachrichtigungsketten). Zum anderen fehlten Maßnahmen zur Geländesicherung gegen einen Terroranschlag „von außen“, etwa durch Errichtung von Pollern bzw. Schrammborden.

Der Veranstalter hatte nun in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin prüfen lassen wollen, ob das Bezirksamt die Genehmigung zu Recht verweigern würde. Und genau das bestätigte das Gericht: Die Genehmigung könne nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Veranstaltung erteilt werden. Ein solches habe aber zur Voraussetzung, dass die Sicherheit der in der Grünanlage geplanten Veranstaltung gewährleistet sei, so das Verwaltungsgericht. Das lasse sich vorliegend allerdings derzeit nicht mit der im Eilverfahren hier nötigen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar stehe einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht bereiterklärt habe, Maßnahmen gegen Gefahren von außen zu gewährleisten und deren Kosten zu übernehmen. Die Antragstellerin habe bisher jedoch auch keine ausreichenden Vorkehrungen gegen die Gefahren „von innen“ getroffen, die typischerweise mit der Durchführung der Veranstaltung verknüpft und in zurechenbarer Weise auf die Sondernutzung selbst zurückzuführen seien. Dies falle in ihren Verantwortungsbereich.

Veranstalter und Bezirksamt betonten dennoch, kurzfristig eine Einigung erzielen zu wollen.

Hintergrund

In einem sog. Eilverfahren geht es im Regelfall tatsächlich „eilig“ zur Sache: Anders als in einem normalen Klageverfahren haben weder Gericht noch die Parteien sonderlich viel Zeit bspw. für ein Sachverständigengutachten oder eine Beweisaufnahme. Manche Eilverfahren sind in wenigen Stunden abgeschlossen, daher kann ein Veranstalter mit einem Eilverfahren auch nur Erfolg haben, wenn er in der Lage ist, in der Kürze der Zeit das Gericht von seiner Auffassung zu überzeugen.

Eine Hürde ist dabei die sog. Dringlichkeit: Wenn eine Sache nicht innerhalb kurzer Zeit entschieden werden muss, dann sind Eilverfahren im Regelfall unzulässig: Dann reicht auch das normale Klageverfahren.

Die zweite Hürde ist, dass die Entscheidung im Eilverfahren nicht die „die Hauptsache vorwegnehmen“ darf: In einem Eilverfahren soll grundsätzlich keine Entscheidung getroffen werden, die in einem darauffolgenden Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigiert werden kann. Denn: Das Eilverfahren ist aufgrund der Kurzfristigkeit erkennbar fehleranfällig – und je höher die Fehleranfälligkeit und je eher die Eilentscheidung quasi für unveränderliche Tatsachen sorgt, desto eher ist das Eilverfahren auch nicht zulässig.