Wird eine Veranstaltung abgesagt, stellt sich für den Besucher die Frage, ob er Ansprüche gegen den Veranstalter hat.

Ansprüche gegen den Veranstalter

Zunächst kommt es darauf an, warum die Veranstaltung abgesagt wird. Ist die Fortführung der Veranstaltung bspw. aufgrund Höherer Gewalt nicht möglich, liegt juristisch eine sog. Unmöglichkeit vor. Der Veranstalter wird dann von seiner Leistungspflicht „Show“ (die er dem Besucher vertraglich schuldet) befreit: Er muss nicht mehr leisten, er kann ja auch gar nicht mehr leisten.

Umgekehrt wird dann aber auch der Besucher von seiner Leistungspflicht „Eintrittspreis zahlen“ (die er dem Veranstalter vertraglich schuldet) frei: Der Besucher muss keinen Eintritt bezahlen.

Hat der Besucher aber bereits bezahlt, kann er den Eintrittspreis ganz oder teilweise wieder erstattet verlangen. Dabei ist maßgeblich, dass der Besucher seinen Erstattungsanspruch überhaupt erst einmal geltend macht. Sind die Tickets über Vorverkaufsstellen verkauft worden, muss geprüft werden, ob der Besucher den Eintrittspreis von der VVK-Stelle oder vom Veranstalter erstattet verlangen kann (siehe auch unten).

Je nachdem, wie weit die Veranstaltung fortgeschritten ist (zeitlich und inhaltlich; welche Künstler sind bereits aufgetreten, welche nicht?), muss der Veranstalter den Eintrittspreis nur anteilig erstatten. Ist der Großteil der Veranstaltung bereits durch, kann es also sein, dass er gar nichts erstatten muss. Hat die Veranstaltung aber gerade erst begonnen, muss er ggf. den vollen Eintrittspreis zurück zahlen.

Schadenersatzpflichtig (d.h. dass er ggf. mehr bezahlen müsste als nur das Eintrittsgeld) würde sich ein Veranstalter nur machen, wenn er den Abbruch fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hätte. Schadenersatzpflichtig könnten dann u.U. sein die Reisekosten oder Übernachtungskosten des Besuchers, die aufgrund der Absage nun nur noch unnötigerweise anfallen.

Ansprüche gegen Ticket(wieder)verkäufer

Wenn der Ticketwiederverkäufer (ein Händler, der Eintrittskarten bspw. beim Veranstalter einkauft, um sie dann wieder weiter zu verkaufen.) einem Konzertbesucher ein Ticket verkauft und der Veranstalter später das Konzert absagt, dann kann der Konzertbesucher vom Ticketwiederverkäufer nur den Ticketpreis, nicht aber alle bezahlten Kosten rückerstattet verlangen.

Dies hatte das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Der Ticketwiederverkäufer schulde nämlich nicht die Veranstaltung des Konzerts, sondern sei lediglich verpflichtet, dem Erwerber mit der Karte das Eintrittsrecht zu übertragen.

Der Konzertbesucher sei nicht gehindert, sich bei Absage des Konzerts direkt an den Veranstalter zu halten, da er mit ihm ja einen Vertrag geschlossen habe:

Der Wiederverkäufer verkaufe lediglich das Recht zur Teilnahme an dem Konzert, aber nicht das Konzert selbst. Wenn der Konzertbesucher dieses Recht (= die Eintrittskarte ist das verbriefte Recht auf Einlass) erhalte, dann ergebe sich dadurch ein Anspruch gegenüber dem Veranstalter, das Konzert besuchen zu dürfen.

Der Ticketwiederverkäufer und Konzertbesucher schließen einen Rechtskaufvertrag über das Ticket = über das Recht auf Einlass. Die Konzertkarte muss der Verkäufer übergeben (siehe § 929 BGB). Sobald die Übergabe erfolgt ist, hat der Verkäufer seine Rechtskaufpflicht erfüllt. Wenn nun übrigens auch noch der Konzertbesucher den Kaufpreis zahlt, ist der Vertrag vollständig abgewickelt.

Nun kommt es zu einem davon unabhängigen Vertrag zwischen dem Konzertbesucher und dem Veranstalter. Der Veranstalter schuldet nun die Durchführung der Veranstaltung bzw. den Einlass zur Veranstaltung – Vertragspartner ist derjenige, der das Ticket in der Hand hat.

Sagt der Veranstalter nun das Konzert ab, ist die vertragliche geschuldete Leistung „Einlass & Durchführung“ unmöglich geworden (siehe § 275 BGB). Er kann vom Veranstalter also zumindest den Ticketpreis zurück verlangen.

Der Ticketwiederverkäufer kann dann aber nicht (mehr) in Anspruch genommen werden, da der seine Pflichten ja erfüllt hat (siehe oben). Dass der Ticketwiederverkäufer dann vielleicht einen Gewinn gemacht hat, liegt in der Natur der Sache. Diesen über den eigentlichen Eintrittspreis hinausgehenden Betrag kann der Konzertbesucher aber nicht zurückverlangen.

Anders wäre das in diesen zwei Fällen:

  1. Der Ticketwiederverkäufer verkauft Tickets auch dann noch weiter, obwohl er schon weiß, dass das Konzert bereits abgesagt ist. Denn dann erbringt er ja seine Leistungspflicht (= Verschaffung des Legitimationspapiers zum Eintritt, da es ja bereits nicht mehr gültig ist).
  2. Der Ticketverkäufer ist kein Wiederverkäufer, sondern Stellvertreter des Veranstalters. Denn dann ist der Ticketverkäufer nicht Vertragspartner bzgl. des Ticketkaufs, sondern nur der Veranstalter.

Übrigens:

Der Veranstalter darf den gewerblichen Wiederverkauf verhindern, in dem er ihn in seinen Kauf-AGB verbietet. Dies hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Fußballbundesliga-Karten entschieden. Wenn der Wiederverkäufer entgegen diesem Verbot Tickets einkauft und dabei seine gewerblichen Wiederverkaufsabsichten verschleiert, handelt er wettbewerbswidrig.