Jedes Jahr gibt es bei Veranstaltungen eine Vielzahl von Unfällen durch schlechtes Wetter. Gerade in der Open Air-Saison stellt sich die Frage, wie weit die Verantwortung des Veranstalters bei schlechten Wetterlagen geht. Was muss er tun, um seine Besucher zu schützen?

Zunächst einmal: Er muss nicht alles tun, dies wäre zu viel verlangt – er muss aber das Erforderliche und Zumutbare tun. Hierbei geht es also um die sog. Verkehrssicherungspflichten.

Was ist angesichts von Hagel, Stürmen oder Unwettern also erforderlich und zumutbar?

Folgende abstrakte Faustregeln kann man zumindest einmal unabhängig vom Einzelfall aufstellen:

  • Auf außergewöhnliche Wetterlagen muss sich der Veranstalter nicht vorbereiten; er muss aber seine „vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um den Gefahren der Wetterlage so gut wie möglich entgegenzuwirken“ (so hat es mal das Oberlandesgericht München festgestellt).
  • Die von Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen nicht in den Risikobereich des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Benutzers (ebenso OLG München).

Fraglich ist also durchaus, inwieweit der Veranstalter für Schutzmaßnahmen verantwortlich ist, wenn plötzlich ein Unwetter losbricht.

Auch hier lassen sich ein paar Faustregeln aufstellen (Hinweis: diese Faustregeln habe ich mir selbst erdacht).

  • Lädt der Veranstalter zu einer Open Air-Veranstaltung, schafft er damit eine Gefahrenlage. Diese geht aber von der Veranstaltung selbst aus (Technik, Menschenmassen, Lärm usw.)., und nicht vom Wetter; allenfalls wirkt sich das Wetter auf die Veranstaltung aus. Auf das Wetter hat der Veranstalter bekanntlich keinen Einfluss.
  • Ein Besucher wird nicht erwarten (dürfen), dass er bei einem Open Air bis zur letzten Konsequenz vor schlechtem Wetter geschützt ist.
  • Würde der Besucher sich ohne Veranstaltung an derselben Stelle aufhalten, wäre er auch ungeschützt. Warum sollte er also durch die Veranstaltung nun plötzlich vor Unwetter geschützt werden wollen?
  • Der Besucher darf aber erwarten, dass er nicht von umherfliegenden Gegenständen der Veranstaltung getroffen wird. D.h. der Veranstalter muss seine Veranstaltung grundsätzlich windfest aufbauen, oder rechtzeitig alle fliegenden Sachen entfernen bzw. befestigen, oder gar rechtzeitig das Gelände räumen.
  • Auch wird man danach unterscheiden müssen, wie tief bzw. weitgehend diese Maßnahmen greifen sollen – und was ist für den Veranstalter noch zumutbar? Zumutbar ist sicherlich, dass der Veranstalter Vorkehrungen trifft, wie er seine Besucher vor einem Unwetter warnen kann. Bspw. bei einem Rockkonzert wird sich der Besucher auf die Bühne konzentrieren, und nicht auf die Wetterlage am Himmel.
  • Bei weit abgelegenen Veranstaltungsstätten, bei denen Besucher nicht ohne Weiteres festen Unterschlupf finden können, dürften die Anforderungen an den Veranstalter, das Gelände frühzeitig zu räumen und den Besuchern Gelegenheit zu geben, festen Unterstand aufzusuchen, höher sein.