Für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen wird typischerweise Personal benötigt; dabei ist zu unterscheiden, ob das Personal – sofern es nicht bereits im eigenen Betrieb angestellt ist – im Rahmen einer sog. Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) oder im Rahmen eines gewöhnlichen Dienst- oder Werkvertrages tätig wird.

Entweder Arbeitnehmerüberlassung

Wenn man fremde Arbeitnehmer vorübergehend bei sich arbeiten lässt, kann es sich um eine sog. Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) handeln:

  • Der fremde Mitarbeiter bleibt bei seinem Arbeitgeber angestellt und bekommt von ihm sein Gehalt.
  • Man selbst (man heißt dann „Entleiher“) ist diesen fremden Mitarbeitern weisungsbefugt.

Der fremde Mitarbeiter arbeitet also im eigenen Betrieb (bzw. auch auf der eigenen Veranstaltung) wie ein eigener Mitarbeiter – zumindest zeit- und teilweise. Daher ist aber auch ausleihende Betrieb zuständig für den Arbeitsschutz dieses fremden Mitarbeiters genauso wie für die eigenen Mitarbeiter.

Beispiele:

  • Die Veranstaltungstechnikfirma braucht noch Aufbauhelfer, und bestellt 15 Helfer bei einem Personaldienstleister.
  • Der Veranstalter bestellt Hostessen und Servicekräfte bei einem Dienstleister; wenn nur das Personal bestellt wird, und kein Gewerk bzw. Ergebnis beauftragt wird, kann eine ANÜ vorliegen.

Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt gewissen formalen Anforderungen; Fehler können für den Entleiher und den Verleiher teuer werden!

Mehr dazu erfahren Sie in unserer Rubrik Arbeitnehmerüberlassung.

Oder Koordination?

Davon abzugrenzen ist der Fall, dass ein fremder Betrieb mit seinen Mitarbeitern vorübergehend in einem anderen Betrieb arbeitet. Das passiert meist auf Basis eines „normalen“ Werk- oder Dienstvertrages.

Beispiel:

Das Cateringunternehmen C erhält vom Veranstalter den Auftrag, sich komplett um das Catering zu kümmern. C baut eine temporäre Küche in der Location auf, und ist mit seinen Köchen und seinem Servicepersonal vor Ort.

In diesem Fall treffen verschiedene Mitarbeiter von verschiedenen Arbeitgebern aufeinander. Das führt dann dazu, dass alle beteiligten Arbeitgeber eine sog. Koordination vornehmen müssen – zum Schutz der Mitarbeiter.