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Vertragsstrafe: Sinn, Zweck und Risiken

Vertragsstrafe: Sinn, Zweck und Risiken

Von Thomas Waetke 6. September 2017

Vertragsstrafe in einem Vertrag: Was bedeutet sie? Wo liegen Risiken?

In vielen Verträgen taucht ein Paragraph auf, in dem sich ein Vertragspartner zu einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn er gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt. Eine Vertragsstrafe findet sich aber auch im Zusammenhang mit Abmahnungen.

Wie das Wort schon sagt, soll die Vertragsstrafe (auch: Konventionalstrafe) eine Strafzahlung sein, über die ein Vertrag bzw. eine Vereinbarung geschlossen wird. Im Regelfall wird damit ein Fehlverhalten des anderen Vertragspartners sanktioniert, und zwar mithilfe eines pauschalisierten Schadenersatzes.

Der Regelfall

Normalerweise muss ein Geschädigter, wenn er vom Schädiger (oder dem, der eine vertragliche Pflicht verletzt) Geld haben möchte, nachweisen, dass

  • er einen Schaden hat
  • der andere für den Schaden verantwortlich ist
  • und wie hoch der Schaden ist.

Das ist oft gar nicht so einfach bzw. unmöglich. Man denke hier an einen Schaden des Veranstalters, wenn der Künstler nicht erscheint. Zwar lässt sich vielleicht noch der entgangene Gewinn berechnen, aber was ist mit dem Imageschaden? Einen Imageschaden zu berechnen und zu beziffern ist ein Ding der Unmöglichkeit.

Vorteil der Vertragsstrafe

Der Vorteil der Vertragsstrafe liegt auf der Hand: Man vereinbart eine Pauschale.

Vereinbart man eine Vertragsstrafe mithilfe einer Klausel, die öfter verwendet wird (= dann handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung = AGB), muss aber die Pauschale angemessen sein. Noch schlimmer: Sie muss zu jedem denkbaren Verstoß “passen”. Das bedeutet, dass ein pauschaler Betrag, der für jeglichen Verstoß zu bezahlen ist, im Regelfall dann zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn in einer AGB-Klausel darf der andere Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden. Es ist aber unangemessen benachteiligend, wenn auch der klitzekleinste Verstoß zu einer festen Pauschalstrafe führen würde, die in der selben Höhe bei einem schwerwiegenden Verstoß zu zahlen wäre.

Vorsicht bei AGB

Daher hat sich die Vertragsstrafenklausel nach “Hamburger Brauch” durchgesetzt: Man vereinbart keine bestimmte Höhe, sondern das Recht des Gläubigers, die Vertragsstrafe beliebig selbst bestimmen zu dürfen – nämlich ausgerichtet nach der Schwere des Verstoßes. Damit der Schuldner nicht einem Missbrauch dieses Selbstbestimmungsrechts ausgeliefert ist (das wäre ja dann auch wieder unangemessen benachteiligend), muss in der Klausel dem Schuldner das Recht eingeräumt werden, im Streitfall die vom Gläubiger bestimmte Höhe von einem Gericht überprüfen lassen zu können. So ist beiden Interessen Genüge getan.

Die Vertragsstrafe in der Abmahnung

Wer z.B. eine Urheberrechtsverletzung begeht oder unlauteren Wettbewerb, kann abgemahnt werden. Die Abmahnung hat den Zweck, die Rechtsverletzung außergerichtlich zu erledigen.

Damit der Abgemahnte aber auch ausreichend sanktioniert wird für sein Fehlverhalten, kann/muss der Abmahnende ein Vertragsstrafenversprechen fordern: Der Abgemahnte muss nicht nur künftig sein Fehlverhalten unterlassen, sondern er muss auch für den Fall einer künftigen Rechtsverletzung derselben Art die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen.

Ein Beispiel:

Ab dem 25.05.2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung. In diesem Zusammenhang muss bspw. der Webseitenbetreiber neue Datenschutzhinweise haben. Ein Abmahnen erkennt mit einem Blick auf die Webseite schnell, ob die Erklärung aktuell ist. Ist sie es nicht, kann abgemahnt werden: Dies kann der Verbraucherschutz tun, die Wettbewerbszentrale oder jeder Wettbewerber.

Und hier kann ein immenses Risiko für den Abgemahnten liegen. Zwar wird er auf eine Rechtsverletzung hingewiesen und hat die Chance, diese zu beseitigen. Allerdings darf er dann nicht nochmals erwischt werden, nachdem er die in der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat: Denn üblicherweise muss er sich in dieser Unterlassungserklärung (= Verpflichtung zur Unterlassung dieses Rechtsverstoßes) zugleich zur Zahlung eben einer Vertragsstrafe verpflichten, wenn er es doch nochmal tut.

Der Abmahnende kann gerade bei einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht oftmals direkt gar kein Geld fordern (abgesehen vom Ersatz der Anwaltskosten). Allerdings wird der Abmahnende irgendwann (!) sicherlich nochmal prüfen, ob der Abgemahnte zwischenzeitlich vielleicht nochmals einen solchen Rechtsverstoß begangen hat: Dann nämlich kann der Abmahnende die Vertragsstrafe fordern. Und diese liegt im Regelfall bei 5.000 Euro (plus Anwaltskosten). Wird er dann noch mal erwischt, liegt die zweite Vertragsstrafe deutlich darüber, bspw. bei 10.000 oder 15.000 Euro usw. Denn: Die Vertragsstrafe soll “weh” tun, wenn man fahrlässig oder vorsätzlich denselben Rechtsverstoß wiederholt.

Und beim Datenschutz kann das schnell passieren. Wenn auf der Webseite bspw. Formulare oder Social Media-Plugins eingebunden sind, kann es ggf. sein, dass ab Mai 2018 aufgrund des neuen Datenschutzrechts verschiedene Datenschutzerklärungen vorgehalten werden müssen. Das bedeutet, dass es schnell zu Wiederholungsfehlern kommen kann – die dann jedes Mal eine neue, wieder erhöhte Vertragsstrafe auslösen könne.

Also: Man sollte tunlichst vermeiden, überhaupt abgemahnt zu werden. Und gerade beim Thema Datenschutz kann man davon ausgehen, dass es nach der Änderung im Mai 2018 viele Abmahnungen geben wird. Schließlich wird es ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Veränderungen in der Rechtslage dem Abmahner deutlich leichter fallen, einen Rechtsverstoß von außen zu erkennen.

 

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