Wir haben keinen Vertrag geschlossen, aber… in meiner Beratungspraxis höre ich oft, dass Mandanten glauben, sie hätten keinen Vertrag mit ihrem Vertragspartner geschlossen, obwohl man schon fleißig zusammen arbeite. Was steckt dahinter?

Unter „Vertrag“ verstehen viele ein schriftliches Dokument mit Unterschriften, zumindest per E-Mail ausgetauscht.

Tatsächlich kann ein Vertrag aber auch mündlich zustande kommen, und sogar durch schlüssiges Verhalten: Man steigt bspw. in ein Taxi ein und bespricht lediglich kurz das Ziel; auch hier ist ein wirksamer (Werk-)Vertrag zustande gekommen, der Taxifahrer verpflichtet sich, zu den üblichen Taxigebühren den Fahrgast ans Ziel zu bringen.

Lediglich in zwei Fällen muss ein Vertrag eine bestimmte Form erfüllen:

  1. Wenn es das Gesetz vorschreibt. Bei Veranstaltungen gibt es da bspw. den Überlassungsvertrag bei der Arbeitnehmerüberlassung, der laut Gesetz in Schriftform abgeschlossen werden muss.
  2. Oder wenn die Vertragspartner eine bestimmte Form vereinbaren. Wenn, geschieht dies im Vertrag meist am Anfang oder in den letzten Klauseln und meist wird Schriftlichkeit oder Schriftform vereinbart: Man möchte sich ungern nur auf mündliche Absprachen verlassen.

In den meisten Fällen kann aber ein Vertrag auch nicht schriftlich zustande kommen. Das ist auch dann möglich, wenn zwar zuvor schriftliche Dokumente hin- und hergeschickt wurden, aber dann „einfach“ losgearbeitet wurde.

Es liegt auf der Hand, dass es dabei u.a. folgende Probleme geben kann:

Wenn im Angebot bspw. Schriftlichkeit verlangt wurde, aber der Vertrag später durch schlüssiges Verhalten geschlossen wird: Gelten dann die Bedingungen des Angebots (oder nur die gesetzlichen Bestimmungen)?

Dieses Problem darf man nicht unterschätzen: Denn insbesondere dann, wenn im Angebot ausdrücklich verlangt wurde, dass der Vertrag schriftlich zustande kommen soll, spricht vieles dafür, dass bspw. die AGB nicht gelten (sollen), wenn die Partner am Ende den Vertrag eben nicht schriftlich schließen. Dann kann es Probleme geben, wenn der Auftragnehmer die in seinen AGB stehende Vorkasse einfordert (vielleicht auch braucht, um Subunternehmer zu bezahlen), der Kunde aber darauf verweist, dass die AGB ja nicht Bestandteil des (neuen) Vertrages seien.

Wenn der andere Vertragspartner noch nicht bezahlt und Leistungen noch nicht abgenommen hat: Riskiert der Auftragnehmer, dass er am Ende kein Geld bekommt? Auch hier kommt es auf die Details an: Nur, weil ein Vertragspartner bereits anfängt zu arbeiten, heißt das ja nicht, dass der andere das auch bezahlen muss.

Das heißt:

Natürlich kann es mal sein, dass Unsicherheiten bestehen, ob ein Vertrag wirksam geschlossen ist. Das Einfachste: Den anderen einfach fragen; wenn er das bestätigt, ist man ja wieder auf der sicheren Seite, und hat zumindest die gesetzlichen Bestimmungen als Vertragsgrundlage (danach übrigens arbeitet man dann zumindest nicht kostenlos, siehe § 612 und § 632 BGB).

Möchte man sicher sein, dass die AGB bzw. die angebotenen Bedingungen auch Vertragsbestandteil werden, sollte man aber darauf bestehen, dass auch diese ausdrücklich – und gemäß der im Angebot ggf. vorgegebenen Form – bestätigt werden.