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Verkehrssicherung bei Hüpfburg – Maßnahmen des Betreibers

Verkehrssicherung bei Hüpfburg – Maßnahmen des Betreibers

Von Thomas Waetke 20. Januar 2015

Auf Veranstaltungen werden gerne Hüpfburgen für Kinder aufgestellt, die mit Luft gefüllt sind. Ab und an kommt es dort zu Unfällen, weil entweder zu wenig Luft in der Hüpfburg enthalten ist oder die Hüpfburg bei starkem Wind umfällt. Kommt es zu Verletzungen, weil zu wenig Luft in der Hüpfburg ist, stellt sich die Frage, welche Anforderungen dazu an den Betreiber gestellt werden: Muss er bspw. auch damit rechnen, dass ein Erwachsener auf die Burg klettert?

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt: Eine Schulklasse machte einen Ausflug in einen Freizeitpark und wurde dabei von mehreren Lehrerinnen begleitet. Eine Lehrerin stieg auf die Hüpfburg, um dort die Kinder zu fotografieren. Beim Absteigen verletzte sie sich.

Das Oberlandesgericht entschied dann, dass der Betreiber der Hüpfburg verpflichtet sei, diese auf eine ausreichende Luftfüllung zu überwachen. Dabei muss eine Hüpfburg grundsätzlich auch einen Erwachsenen tragen können, da damit zu rechnen ist, dass Eltern bspw. ihre Kinder herunterholen oder „erzieherisch einschreiten“ wollen. Daher sei eine regelmäßige Kontrolle der Hüpfburg erforderlich.

Im konkreten Fall musste die verletzte Lehrerin allerdings nachweisen, dass die Hüpfburg nicht ausreichend mit Luft gefüllt war, da mehrere andere Erwachsene “heil” von der Hüpfburg klettern konnten. Dieser Nachweis gelang der Lehrerin aber nicht, so dass ihre Klage gegen den Betreiber abgewiesen wurde.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

Eine Hüpfburg ist ein „gefährlicher Verkehr“, für den eine Verkehrssicherungspflicht entsteht.

Beauftragt ein Veranstalter den Vermieter einer Hüpfburg, eine solche für die Veranstaltung zu vermieten bzw. auch aufzustellen, dann ist der Veranstalter für den sicheren Betrieb und die regelmäßigen Kontrollen verantwortlich.

Wenn der Veranstalter diese Kontrollen nicht selbst durchführen möchte, kann er bspw. einen Mitarbeiter beauftragen. Dabei muss er sicherstellen, dass der Mitarbeiter arbeitsschutzrechtlich in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.

Wenn nun dieser Mitarbeiter schlampt und die Kontrolle nicht vornimmt, und kommt deshalb nun ein Besucher zu Schaden, dann ist in erster Linie der Mitarbeiter als Täter verantwortlich.

Es stellt sich dann aber auch die Frage, ob auch der Veranstalter verantwortlich ist – obwohl er selbst unmittelbar ja nichts getan bzw. nichts unterlassen hat. Dies ist eine Frage der sog. Gehilfenhaftung: Der Mitarbeiter könnte nämlich Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe des Veranstalters sein.

  • Ein Erfüllungsgehilfe erfüllt die vertragliche Verpflichtung seines „Auftraggebers“. Würde der Besucher also mit dem Veranstalter einen Vertrag schließen, der es dem Besucher erlaubt, auf der Hüpfburg zu hüpfen, dann hilft der Mitarbeiter bei der Erfüllung dieses Vertrages – er ist Erfüllungsgehilfe. Für einen Erfüllungsgehilfen haftet der Veranstalter aber immer – und zwar so, als ob er selbst gehandelt hätte (§ 278 BGB).
  • Ein Verrichtungsgehilfe hat mit dem Vertrag zwischen Besucher und Veranstalter nichts zu tun. Er ist quasi „einfach so“ in anderer Sache für den Veranstalter tätig, bspw. weil er den Boden wischen soll. Für das Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen ist der Veranstalter zunächst auch voll verantwortlich, als ob er selbst gehandelt hätte. Der Veranstalter hat hier ab die Gelegenheit, sich zu „exkulpieren“ = wenn er beweisen kann, dass er seinen Gehilfen (1.) ordnungsgemäß ausgewählt und (2.) überwacht hat, dann ist er ausnahmsweise doch nicht verantwortlich (§ 831 BGB).

In unserem Beispielsfall oben hat der Veranstalter aber seinen Mitarbeiter einfach nur so beauftragt, ohne später einmal zu schauen, ob der Mitarbeiter selbst die regelmäßigen Kontrollen der Hüpfburg vornimmt. Wäre der Mitarbeiter also als Erfüllungsgehilfe einzustufen, würde der Veranstalter ohnehin haften. Wäre der Mitarbeiter aber ein Verrichtungsgehilfe, würde der Veranstalter auch haften, weil er seinen Gehilfen ja nicht überwacht hat. Also spielte es hier keine Rolle, welcher Gehilfe der Mitarbeiter ist, der Veranstalter haftet in jedem Fall auch.

Daraus kann man folgendes lernen:

Im Voraus wird man selten wissen können, ob die Person, die man beauftragt, ein Erfüllungs- oder ein Verrichtungsgehilfe sein wird. Wenn man sich aber die Chance bewahren möchte, im Schadensfall nicht für das Fehlverhalten seines Gehilfen haften zu müssen, dann sollte man immer (1.) ordnungsgemäß auswählen und (2.) den Gehilfen überwachen.

  • Sollte es sich nämlich später herausstellen, dass der Gehilfe ein Verrichtungsgehilfe war, dann würde man nämlich nicht haften müssen.
  • Und sollte es sich bei dem Gehilfen um einen Erfüllungsgehilfen handeln, dann haftet man zwar immer mit – durch die sorgfältige Auswahl und Kontrolle aber minimiert man das Risiko erheblich, dass der Gehilfe einen Fehler macht.

So oder so, eine sorgfältige Auswahl und Kontrolle lohnt sich also immer!

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Pylonen stehen im Halbkreis: © djama - Fotolia.com