Für Veranstaltungen werden Bühnen, Tribünen, Licht, Tontechnik, Bestuhlung, Tische und Räume usw. vermietet. Und im Mietrecht gibt es eine Besonderheit: Die kurze Verjährung.

Was bedeutet das?

Wenn der Vermieter behauptet, sein Mieter habe die Mietsache beschädigt, wird er ihn zunächst außergerichtlich auffordern, den Schaden zu beheben bzw. zu erstatten. In den meisten Fällen klappt das sicherlich auch reibungslos, manchmal aber weigert sich der Mieter.

Nur 6 Monate!

Das Gesetz sieht dabei eine Verjährung der Ansprüche des Vermieters vor: Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, könnte der Vermieter seine ggf. berechtigten Ansprüche nicht mehr erfolgreich durchsetzen – ein Gericht würde eine Klage wegen Verjährung abweisen.

Diese Frist beträgt im Mietrecht nur 6 Monate (siehe § 548 BGB). Die Frist beginnt dabei zu laufen in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Maßgeblich ist also nicht, wann der Vermieter den Mangel bzw. Schaden entdeckt, sondern wann er seine Mietsache wieder zurückerhalten hat (um nach einem Schaden suchen zu können).

Das heißt: Wenn sich die Mietvertragsparteien nicht außergerichtlich einigen können, muss der Vermieter innerhalb dieser 6 Monate eine gerichtliche Maßnahme ergreifen. Wichtig: Es genügt nicht, am letzten Tag einen Mahnbescheid zu beantragen oder eine Klage einzureichen; vielmehr müssen Mahnbescheid oder Klage innerhalb der Frist dem Mieter zugestellt werden.

Die Frist von 6 Monaten hört sich erst einmal lange an, aber im Alltag sind diese 6 Monate schnell abgelaufen: Diskussionen mit dem Mieter, Urlaub, Krankheit, Termine beim Anwalt usw.

Diese Frist von 6 Monaten verlängert sich in wenigen gesetzlichen geregelten Fällen, bspw. wenn der Mieter ernsthaft mit dem Vermieter über eine Lösung verhandelt. Allerdings ist die Grenze zwischen Verhandlung und Verzögerung nicht immer leicht zu erkennen. Daher sollte ein Vermieter grundsätzlich von der kurzen Frist der 6 Monate ausgehen und sich den Termin ggf. auch im Kalender notieren.