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Scheinselbständigkeit bei Spezialisten

Scheinselbständigkeit bei Spezialisten

Von Thomas Waetke 8. Oktober 2019

Ich hatte schon über die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Honorarärzten und Pflegekräften berichtet, die im Juni ergangen waren. Zwischenzeitlich sind die Urteilsbegründungen veröffentlicht, und es lassen sich daraus einige auch für die Veranstaltungsbranche wichtigen Erkenntnisse für die Scheinselbständigkeit gewinnen.

M.E. sollten insbesondere solche Auftraggeber genauer hinschauen, die Spezialisten beauftragen: Dramaturgen, Sicherheitsberater, IT-Fachleute, Veranstaltungsleiter, Koordinatoren usw.

Schauen wir uns einzelne Indizien an:

Üblichkeit irrelevant

Es spielt keine Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt ist, dass der Betroffene typischerweise selbstständig tätig sind oder sein kann. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts.

Rahmenvertrag vs. Einzelauftrag

Wenn ein Rahmenvertrag geschlossen wird, in dem sich der Betroffene nur durch die Einzelaufträge konkret zur Arbeitsleistung verpflichtet, dann ist für die Beurteilung auch nur auf die jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen, und nicht auf den Inhalt des Rahmenvertrages.

Weisungsgebundenheit vs. Eingliederung

Die bekannten Kriterien “Weisungsgebundenheit” und “Eingliederung in den Betrieb” stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie zusammen vorliegen.

Weisungsgebundenheit bei Spezialisten

Das Weisungsrecht insbesondere bei sog. Diensten höherer Art (z.B. Spezialisten) kann extrem eingeschränkt sein. Denn je höher qualifiziert eine Person ist, desto eher ist sie auch in ihren Entscheidungen frei und unabhängig.

Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein: Nämlich dann, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird.

Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“.

Hier werden sich vermutlich viele Spezialisten “wiederfinden”: Sie sind zwar vermeintlich unabhängig von Weisungen, aber ihre Leistungen sind verhältnismäßig “unbeweglich”, da bspw. das Veranstaltungsgefüge den Rahmen vorgibt. Auch der spezialisierteste Spezialist kann dann nicht mehr machen, was er will. Er bekommt zwar keine mündlichen Weisungen mehr (da der Auftraggeber gar nicht weiß, was er anweisen könnte), aber er bekommt die “Weisungen” eben durch die vorgegebenen Strukturen der Veranstaltung.

Eingliederungskriterien

Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess des Auftraggebers kann sich auch gerade darin ausdrücken, dass der Betroffene während seines Dienstes alleiniger Ansprechpartner für Kunden oder andere Mitarbeiter ist.

Wenn er außerdem

  • anwesend sein muss (also nicht kommen und gehen kann, wann er will),
  • jederzeit erreichbar sein muss,
  • seine Leistungen innerhalb der vorgegebenen Organisationsabläufe erbringen muss,
  • die Infrastruktur des Betriebs nutzt,
  • mit dem übrigen Personal arbeitsteilig zusammenarbeitet,

sind das starke Indizien für eine Eingliederung in den fremden Betrieb und damit die Scheinselbständigkeit.

Unternehmerrisiko

Ein Indiz ist auch, wenn der Betroffenen einen im Voraus vereinbarten Lohn erhält und keinen Verdienstausfall befürchten muss.

Ebenso, wenn für ihn auch nicht die Chance besteht, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend beeinflussen kann.

Dabei spielt in einer “Rahmenvertrags-Konstellation” (s.o.) auch keine Rolle, dass der Betroffene das Risiko hat, keine Folgeaufträge zu erhalten: Denn wenn der Betroffene nicht bereits im Rahmenvertrag zu Leistungen verpflichtet ist, sondern erst durch Einzelaufträge verpflichtet wird, dann kommt es nur auf den konkreten Einzelauftrag an.

Fachkräftemangel

Für Unternehmer bestehende Schwierigkeiten, qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen, und Erfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit nicht relevant – genauso wie der Wunsch des Betroffenen, selbständig sein zu wollen.

Achtung!
Ich kann nur davor warnen, das Problem “schönzureden”: Nur, weil man gerne selbständig sein möchte, ist man nicht wirklich selbständig. Nur, weil der Auftraggeber sich den Aufwand sparen möchte, ist das auch kein Argument gegen die Scheinselbständigkeit. Und nur, weil andere es anders machen… auch das ist kein Argument.

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