Die Stadt Annweiler (Rheinland-Pfalz) muss nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ihre Stadthalle der AfD-Bundestagsfraktion überlassen. Unter Hinweis auf die Enthüllungen des Recherchenetzwerks „Correctiv“ argumentierte die Stadt, die Partei stelle eine konkrete Gefahr für den Rechtsstaat und die demokratische Grundordnung dar.
Damit hatte die Stadt vor dem Oberverwaltungsgericht in dem von der AfD angestrengten Eilverfahren aber keinen Erfolg.
Hintergrund ist die sog. Zweistufen-Theorie: Das „Ob“ der Nutzung einer Stadthalle ist öffentlich-rechtlich zu beurteilen: Und städtische Einrichtungen dürfen grundsätzlich genutzt werden, wie sich aus der Gemeindeordnung ergibt. Das „Wie“ ist hingegen privatrechtlich zu beurteilen: Da die Widmung der Halle nicht auf bspw. nur kulturelle Veranstaltungen beschränkt war und die Halle auch anderen Parteien überlassen wurde, muss die Stadt die AfD gleichbehandeln.
Die aktuellen Diskussionen um die Frage, ob die AfD rechtsextremistisch sei, reicht nicht aus, solange nicht das Bundesverfassungsgericht die Partei als verfassungswidrig einstuft. Bis dahin aber hat jede Partei die gleichen Rechte wie alle anderen Parteien.
Bei rein privatwirtschaftlich tätigen Vermietern ist das anders: Ein privatwirtschaftlicher Vermieter kann sich im Rahmen der Vertragsfreiheit seine Vertragspartner aussuchen.