Das Bundessozialgericht hat in Bezug auf einen Piloten, der auf Basis eines Rahmenvertrages verschiedene Einzelaufträge durchführte, entschieden, dass dieser Pilot scheinselbständig sei. Aus diesem Urteil lassen sich einige Aussagen auch auf Tätigkeiten im Rahmen von Veranstaltungen übertragen, aus denen wir lernen können, den wahren Freien Mitarbeiter vom Scheinselbständigen bzw. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu unterscheiden. Einiges ist zwar nicht neu, aber es bleibt wichtig zu wissen.
Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei sog. „Diensten höherer Art“ – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.
Von einem „Dienst höherer Art“ geht man aus, wenn die Leistung bzw. der Leistende sehr spezialisiert ist und seine Leistung individuell auf diese Kunden bzw. diesen Auftrag ausrichtet. Bei einer Veranstaltung kann das bspw. ein Rechtsanwalt sein, aber auch denkbar ist es bei Projektleitern oder Produktionsleitern, sofern die Leistung aufgrund der notwendigen Spezialisierung und Individualisierung sich von „gewöhnlichen“ Leitungsaufgaben abhebt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Leistende zwischen zwei Einzelaufträgen womöglich keinen anderen Kunden und damit keine Einnahmen hat – maßgeblich ist nur der jeweilige Einzelauftrag, ob in ihm ein Unternehmerrisiko bejaht werden kann.
Das ist bspw. dann regelmäßig zu verneinen, wenn der Leistende eine Pauschale bekommt, unabhängig davon, wie schnell oder effektiv er arbeitet.
Im Pilotenfall war auch maßgeblich, dass der Pilot keine eigenen Betriebsmittel einsetzen musste bzw. konnte, d.h. kein eigenes Flugzeug mitgebracht hatte… Bei Tätigkeiten im Rahmen einer Veranstaltung kann es durchaus sein, dass Betriebsmittel gar nicht notwendig sind, dann kommt es auch dieses Kriterium auch nicht an – umso wichtiger können dann aber andere Kriterien werden. Anders ist es aber, wenn der Leistende die IT-Infrastruktur seines Auftraggebers nutzt bzw. gar nutzen muss. Kommt dann eben noch die fehlende Dispositionsfreiheit von Zeit und Ort der Leistungserbringung hinzu, verdichtet sich die Gesamtschau in Richtung möglicher Scheinselbständigkeit.
Wie immer gilt also: Es kommt auf den Einzelfall an. Folgende klassische Fehler bzw. Irrglauben fallen uns in der Beratung auf:
- „Das haben wir schon immer so gemacht“
- „Der Freie Mitarbeiter will gar nicht angestellt sein“ (worauf es so gut wie nicht ankommt!)
- „Es geht um ja nur um einen Abend“
- „Es geht ja nicht anders“