Personal
auf Veranstaltungen
und ihre Zuständigkeiten
und Verantwortungsbereiche
Kaum eine Veranstaltung kommt ohne sie aus: Menschen, die arbeiten und helfen. Im gleich folgenden ersten Teil stellen wir die Personen vor, die für das Personal Verantwortung tragen. Darunter beleuchten wir ein paar Rechtsfragen, die sich bei Personal stellen können.
Teil 1: Zuständigkeiten
Arbeitgeber sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die u.a. folgende Personen beschäftigen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamtinnen und Beamte.
Dieser Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 ArbSchG).
Als Arbeitnehmer bzw. besser “Beschäftigte” gelten u.a.:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamtinnen und Beamte.
Nicht nur den Arbeitgeber treffen Pflichten, sondern auch den Arbeitnehmer: Auch er muss für “seinen” Schutz und den Schutz seiner Kollegen mitwirken.
Der Entleiher ist der Auftraggeber eines Personaldienstleisters, bzw. derjenige, der sich temporär fremdes Personal ausleiht. Er ist der Vertragspartner des Verleihers in der Arbeitnehmerüberlassung.
Beispiel: Die Agentur bestellt Hostessen; der Bühnenbauer bestellt noch Aufbauhelfer usw.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist dabei abzugrenzen vom normalen Dienst- oder Werkvertrag.
Beispiel: Der vom Veranstalter beauftragte Bühnenbauer beauftragt als Generalunternehmer eine auf Tontechnik spezialisierte Firma, die das Gewerk Beschallung eigenständig verantwortet (= also auch selbst entscheidet, mit welchem und mit wieviel Personal sie den Auftrag erledigt).
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Der Master Vendor kommt u.a. im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung vor und wird benötigt, wenn eine verbotene Kettenüberlassung legal “umgangen” werden soll.
Ein Beispiel: Der Veranstalter beauftragt im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung einen Personaldienstleister A, der 100 Helfer stellen soll. Dieser Personaldienstleister A hat aber nur 50 Mitarbeiter, also leiht er sich von einem Sub-Personaldienstleister B weitere 50 Helfer zu. So kann er dann 100 Helfer stellen. Das ist aber eine verbotene Kettenüberlassung von B zu A zum Veranstalter.
Und genau das soll der Master Vendor verhindern helfen.
Verantwortlich für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten sind gemäß § 13 ArbSchG folgende Personen:
- Der Arbeitgeber,
- sein gesetzlicher Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
- der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
- vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte Personen, sowie
- nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Der Verleiher verleiht temporär sein Personal an einen Kunden, der vorübergehend Personal benötigt = an den Entleiher.
Sie beide sind Vertragspartner der Arbeitnehmerüberlassung.
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Teil 2: Rechtsfragen
Wenn man fremde Arbeitnehmer bei sich arbeiten lässt, kann das ein Werkvertrag oder eine sog. Arbeitnehmerüberlassung sein; den Unterschied beschreiben wir hier genauer:
Was passiert, wenn der Mitarbeiter einen Schaden verursacht? Muss er dafür gerade stehen?
Was muss der Auftraggeber beachten, wenn das beauftragte Personal nicht zur Veranstaltung erscheint? Die Antwort(en) darauf sind komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint:
In Zeiten des Fachkräftemangels ist es für Betriebe oft sehr ärgerlich, wenn Wettbewerber eigene Mitarbeiter abwerben, bspw. weil sie sich bei einem gemeinsamen Projekt kennenlernen. Wie kann man das verhindern?
In unserer Kategorie Arbeitsrecht finden Sie weitere Informationen, z.B. zur Haftung des Mitarbeiters oder zur Frage, ob der Mitarbeiter auch Urheber sein kann usw.
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht. Wenn Sie Arbeitsverträge brauchen, können wir Sie innerhalb unseres Netzwerkes auf spezialisierte Arbeitsrechtler vermitteln.
Weiterführende Links:
Übersicht Verantwortliche Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsrecht