Bei Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die Zuwendung in Gestalt der Betriebsveranstaltung für die Lohnsteuer pauschal berechnen mit einem Steuersatz von 25 %. Dabei gibt es einen Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen steht.

Der Bundesfinanzhof hat nun die Frage entschieden, ob die Pauschalversteuerung auch bei Veranstaltungen vorgenommen werden darf, die nicht allen Arbeitnehmern offensteht, konkret bei Feiern für Vorstands- bzw. Führungskräfte des Unternehmens.

Der Bundesfinanzhof hat die Anwendbarkeit (nur) der Pauschalversteuerung bejaht – solange die Veranstaltung

  • auf betrieblicher Ebene stattfindet, und
  • einen gesellschaftlichen Charakter hat.

Hingegen sei es nicht notwendig für die Pauschalbesteuerung, dass diese Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht – dieses Merkmal muss nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes nur erfüllt sein, wenn zusätzlich auch der Freibetrag von 110 Euro angewendet werden soll.

Das Urteil des Bundesfinanzhofes erging für eine Veranstaltung explizit für Führungskräfte. Es spricht einiges dafür, dass diese Entscheidung aber auch für andere Betriebsveranstaltungen gilt, bei denen nur ein eingeschränkter Teilnehmerkreis eingeladen werden wird; man denke hier bspw. an Incentives für Mitarbeiter. Es sollte aber vorsorglich beobachtet werden, wie sich nun die Finanzverwaltung dazu positioniert.