Canetti (Getty Images)

Notfall, Unfall, Krise

bei einer Veranstaltung

Natürlich sollen alle Verantwortliche schon den Eintritt eines Notfalls, eines Unfalls oder eines Schadens überhaupt verhindern; ist er aber eingetreten, gibt es auch wiederum bestimmte Aufgaben und Verantwortliche, die wir nachfolgend genannt haben.

Über allen steht natürlich immer der Veranstalter als Hauptverantwortlicher für die Veranstaltung.

Arbeitgeber

Den oder die Arbeitgeber, die an der Produktion bzw. Veranstaltung beteiligt sind, nenne ich hier deshalb, weil sie im Rahmen des Arbeitsschutzes auch Maßnahmen zu treffen haben, nicht nur um Gefahren ihrer Mitarbeiter zu verhindern, sondern auch für den Fall eines Unfalls.

Betreiber der Versammlungsstätte

Hier geht es um den Betreiber einer Versammlungsstätte, die Person stammt also aus dem Baurecht und spielt eine wichtige Rolle in der Veranstaltungssicherheit.

Aber: Er ist nicht wörtlich für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich, sondern für den sicheren Betrieb seiner Versammlungsstätte.

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Brandschutzhelfer

Der Brandschutzhelfer ist ein Baustein für den Brandschutz, er wird vom Arbeitgeber benannt:

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Evakuierungshelfer

Im Falle einer Evakuierung sind mehrere Personen mitverantwortlich, u.a. der sog. Evakuierungshelfer, der begrifflich aus dem Arbeitsschutz stammt.

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Ersthelfer

Ersthelfer kommen eigentlich aus dem Arbeitsschutz und sind mindestens immer dann notwendig, wenn mehr als 2 Beschäftigte anwesend sind:

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Ordnungsdienst

Der Ordnungsdienst wird im Anwendungsbereich der VStättVO vom Betreiber gestellt und ist auch für die Räumung mit veranwortlich.

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Finden Sie dazu weitere Informationen in der Kategorie Security und Sanitäter.

Veranstaltungsleiter

Über ihn gibt es wohl die meisten Mythen und Irrtümer: Der Veranstaltungsleiter.

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Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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