Sicherheit auf Veranstaltungen

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Sicherheit auf Veranstaltungen

Sicherheit auf Veranstaltungen bzw. Veranstaltungssicherheit wird von verschiedenen Faktoren, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten bestimmt und beeinflusst. Irgendwie dienen alle Verantwortliche und Rechtsvorschriften der “Sicherheit”; dieser Unterpunkt bezieht sich daher eher auf das Thema Security.

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat.

Fundstellen in den Regelwerken

Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  1. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
  2. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Fundstellen in den Regelwerken

Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten (§ 43 Abs. 1 MVStättVO). Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.

Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für

  • die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken,
  • die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze,
  • die Beachtung der Verbote des § 35 MVStättVO,
  • die Sicherheitsdurchsagen sowie
  • für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall

verantwortlich.

Er ist nicht verantwortlich bspw. für:

  • Jugenschutzkontrollen,
  • Streitschlichtung zwischen Besuchern.

Wenn der Ordnungsdienst im Sinne der Versammlungsstättenverordnung gemeint ist, sollte man ihn sauber vom Sicherheitsdienst des Veranstalters abgrenzen.

Fundstellen in den Regelwerken

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Fundstellen in den Regelwerken

Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist, den Unternehmer oder die Führungskräfte bei diesen Aufgaben zu unterstützen:

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