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Sicherheit
auf Veranstaltungen

Sicherheit auf Veranstaltungen bzw. Veranstaltungssicherheit wird von verschiedenen Faktoren, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten bestimmt und beeinflusst. Irgendwie dienen alle Verantwortliche und Rechtsvorschriften der “Sicherheit”; dieser Unterpunkt bezieht sich daher eher auf das Thema Security.

Funktionen / Verantwortliche:

Erlaubnisinhaber Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat.

Fundstellen in den Regelwerken:

Sachkundige Person als Personal des Ordnungsdienstes

Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  1. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
  2. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Fundstellen in den Regelwerken:

Schwierig ist oftmals die Abgrenzung von Bewachungstätigkeiten zu anderen Tätigkeiten eines Ordners bzw. von Sicherheitspersonen:

Die Definition von „Bewachung“ führt zu viel Streit in der Praxis: Wann sind Ordner und Security „Bewacher“ und benötigen daher mindestens eine Sachkundeunterrichtung und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, ggf. auch eine abgelegte Sachkundeprüfung?

Dazu heißt es bspw. in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV) als Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“:

  • „Bewachung i.S.d. § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.
  • Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung i.S.d. § 34a GewO vor. Dies ist z.B. der Fall bei der Tätigkeit von angestellten Kaufhausdetektiven, angestellten Türstehern einer gastgewerblichen Diskothek oder der Durchführung von Einlasskontrollen durch Angestellte eines Veranstaltungsunternehmens. Eine Bewachung gemäß § 34a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren.
  • Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles, insbesondere anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter zu beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an.
  • Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (zum Beispiel Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen).
  • § 34a GewO und die BewachV finden nur Anwendung auf Gewerbetreibende, die die Bewachung als Hauptleistung – oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung – erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Bewachungstätigkeiten ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich erbracht werden. Wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eine Bewachungstätigkeit als Nebenleistung erbracht, z.B. Bewachung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe i.S.d. § 34a GewO vor.
  • Keine Bewachungstätigkeit i.S.d. § 34a GewO liegt z.B. vor … bei Ordnerdiensten wie z.B. Parkplatzeinweisern.“

Die DIHK versucht im Rahmen eines Orientierungs-Leitfadens wie folgt zu sortieren:

Folgende Positionen gelten eher nicht als Bewachertätigkeiten:

  • Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und Befugnis zur Zutrittsverweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)
  • Hostessendienst
  • Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern usw.
  • Parkplatzeinweiser/-ordner, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll

Folgende Positionen gelten eher als Bewachertätigkeiten:

  • Zugangskontrolle bei Gaststätten (wenn Diskothek, dann ist auch eine Sachkundeprüfung erforderlich)
  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei Veranstaltungen (z.B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
  • Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss
  • Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z.B. zum Schutz der Musiker)
  • Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen
  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten

Diskutiert wird u.a., konkrete Positionen bei Veranstaltungen ausdrücklich aus der Bewachung herauszunehmen; denn tatsächlich führen unterschiedliche Interpretationen in den zuständigen Behörden zu ggf. unterschiedlichen Ergebnissen – je nachdem, in welchem Landkreis der Sicherheitsdienst gerade ist.

Das kann dann zu Problemen führen, wenn ein Sicherheitsunternehmen für eine Veranstaltung beauftragt wird, und von den dortigen örtlichen Behörden dann bspw. der Nachweis der Zuverlässigkeit, Unterrichtung und ggf. Sachkundeprüfung verlangt wird (also mittels Namen und ID-Nummern, um diese im Bewacherregister überprüfen zu können) – das Sicherheitsunternehmen aber diese Nachweise nicht erbringen kann, und die Behörden nun damit drohen, die Veranstaltung zu untersagen, weil der Sicherheitsdienst nicht regelkonform aufgestellt sei. Die Lösung kann ich hier auch nicht anbieten, weil das einerseits den Rahmen des kostenfreien Portals sprengen würde, andererseits aber auch zu sehr einzelfallabhängig ist.

Wenn Sie aber Beratung hierzu brauchen, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@eventfaq.de

Weiterführender Link:

Kategorie Security und Sanitäter

Ordnungsdienst

Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten (§ 43 Abs. 1 MVStättVO). Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.

Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für

  • die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken,
  • die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze,
  • die Beachtung der Verbote des § 35 MVStättVO,
  • die Sicherheitsdurchsagen sowie
  • für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall

verantwortlich.

Er ist nicht verantwortlich bspw. für:

  • Jugendschutzkontrollen,
  • Streitschlichtung zwischen Besuchern.

Wenn der Ordnungsdienst im Sinne der Versammlungsstättenverordnung gemeint ist, sollte man ihn sauber vom Sicherheitsdienst des Veranstalters abgrenzen.

Fundstellen in den Regelwerken:

Weiterführende Links:

Kategorie Security und Sanitäter Kategorie Veranstaltungssicherheit

Geeignete Person als Mitarbeiter für Wach- und Sicherungstätigkeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Fundstellen in den Regelwerken:

Sicherheitsbeauftragter

Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist, den Unternehmer oder die Führungskräfte bei arbeitsschutzrechtlichen Aufgaben zu unterstützen.

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Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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