Der Spielzeugkonzern Lego verklagt einen niederländischen Hersteller von Gußformen für Betonblöcke, die auch bei Zufahrtssperren für Veranstaltungen eingesetzt werden. Dabei wirbt der Hersteller mit „Beton-Legoblöcken“ und verweist auf das Noppensystem, wie es auch bei Legosteinen funktioniere.

Lego sieht darin seine Markenrechte verletzt und fürchtet, dass langfristig der Markenname zu einer Produktbezeichnung werde. Die Holländer sehen das anders: „Noch nie wurde ein achtjähriges Kind von seinen Eltern mit einem 2.500 Kilo schweren Betonblock beschenkt, weil es sich Legosteine gewünscht hatte“.

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht entscheidet. Man sieht aber: Die Nutzung von fremden Markennamen kann zu kostspieligen Verfahren und Risiken führen. Übrigens kann auch eine Rechtsverletzung vorliegen, wenn zwar die Marke gemäß Markengesetz nicht verletzt wurde, aber die „Ausbeutung des guten Rufs“ der Marke bejaht wird: Das ist dann eine Wettbewerbsverletzung (siehe § 6 Absatz 2 Nr. 4 UWG).