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Hausrecht

für Locations
und Veranstaltungen

Das Hausrecht ist das Recht des Eigentümers, eigentlich zu duldende Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren. Das Hausrecht spiegelt sich in § 903 BGB und § 1004 BGB wieder. Die Gerichte versuchen aber, die komplizierte juristische Konstruktion des Hausrechts soweit wie möglich zu umschiffen.

Im privaten bzw. privatwirtschaftlichen Bereich sind Hausverbote des Hausrechtsinhabers grundsätzlich zulässig.

So kann der Hausrechtsinhaber bspw. verhindern, dass eine fremde Person sein Eigentum bzw. sein Grundstück betritt. Ebenso kann ein Besucher des Hauses verwiesen werden, wenn der Besucher Regeln verletzt.

In Internetforen spricht man auch vom virtuellen Hausrecht, d.h. der Forenbetreiber kann einen Nutzer von seinem Forum aussperren.

Beweisbarkeit

Die Ausübung des Hausrechts ist quasi die Kündigung des Besucher- bzw. Teilnahmevertrages. Kündigungen können zu einem Schaden führe, d.h. der Besucher kann ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn das Hausrecht fehlerhaft ausgeübt wurde. Daher ist wichtig, dass der Hausrechtsinhaber (und seine ausführenden Beauftragten) später nachweisen können, dass sie zur Ausübung des Hausrechts berechtigt waren – und dass auch kein milderes Mittel wie bspw. eine Ermahnung möglich war.

Wie setzt man sein Hausrecht durch?

Grundsätzlich gilt, dass immer das mildeste Mittel eingesetzt werden muss, das zumutbar ist.

Wenn bspw. ein Trunkenbold nervt, aber ansonsten nicht gewalttätig ist, darf er nicht von 10 Türstehern zusammengeschlagen werden, damit er ruhig ist. Wenn aber ein Besucher mit einem Messer herumfuchtelt, muss man nicht stundenlang behutsam auf ihn einreden in der Hoffnung, er würde irgendwann einschlafen, sondern dürfte dann auch Gewalt (so milde wie möglich, um das Ziel zu erreichen) anwenden.

Der Hausrechtsinhaber darf, wie ein Sicherheitsmitarbeiter und Besucher auch, die sog. Jedermannsrechte ausüben: Notwehr, Nothilfe und Festnahmerecht.

Bei allen drei Rechten gilt: Die Gefahr muss noch aktuell sein.

Wenn sich der Schläger entfernt, darf er nicht verfolgt werden im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe – weil die akute Gefahr gebannt ist. Anders mag es sein, wenn das Entfernen nicht endgültig erscheint, bspw. weil der Schläger zuvor schon immer wieder weggelaufen und wiedergekommen war und weiter geschlagen hat.

Man muss es mit Vorsicht aber auch nicht übertreiben: Das „mildeste Mittel“ ist daran zu messen, was zugleich den sichersten Erfolg verspricht. Wenn ein Angreifer auf mich zustürmt, wäre das mildeste Mittel, dass ich weglaufe. Das funktioniert aber nur, solange der Angreifer mich nicht verfolgt. Wenn ich also in der Notwehr durch Gewalt den Angriff sofort stoppen kann, dann darf ich auch Gewalt anwenden – allerdings innerhalb der Hilfsmittel der Gewalt dann aber wiederum das mildeste Mittel usw.

Ausgewählte Fragen zu Besuchern, Hausordnung usw.:

Was ist der Unterschied zwischen Hausordnung und Vertrag/AGB?

Rechtlich betrachtet gibt es keinen Unterschied. Auch die Hausordnung stellt Regeln auf für den Vertrag zwischen Besuchern und Veranstalter oder Location-Betreiber.

Oftmals hat der Vermieter bzw. Location-Betreiber eine Hausordnung und verpflichtet im Mietvertrag den Veranstalter, dass diese Geltung auch gegenüber dessen Besuchern erlangt.

Die Regelungen in einer Hausordnung sind rechtlich AGB, da sie gegenüber allen Besuchern gelten sollen: Das bedeutet auch, dass die Hausordnung den sehr strengen Anforderungen von AGB unterliegt; d.h. wenn man seine Hausordnung auch notfalls durchsetzen können will, muss man darauf achten, dass die Regeln AGB-rechtskonform formuliert sind!

Damit die Hausordnung auch anwendbar ist, ist wichtig, dass sie rechtzeitig in den Vertrag (mit den Besuchern) eingebunden wird. Wenn die Hausordnung bspw. innerhalb des Gebäudes irgendwo an der Wand hängt, dann wird sie auch rechtlich nicht wirksam einbezogen sein, und ist damit unwirksam.

Was ist, wenn die Veranstaltung kostenlos und/oder ohne Zugangskontrolle ist?

Auch dann gibt es einen Vertrag, nämlich dann, wenn der Besucher das Veranstaltungsgelände betritt. Nur, weil es keine Tür gibt oder keine Gitter, gibt es ja trotzdem ein Veranstaltungsgelände.

Oftmals ist das natürlich nicht sichtbar, was zu Problemen führen kann, wenn irgendwo im Umfeld der Grenze des Veranstaltungsgeländes bspw. ein Unfall passiert: Wer ist dann für diesen Bereich zuständig?

Daher kann es sinnvoll sein, auch offene Grenzen des Veranstaltungsgeländes bspw. durch eine Beschilderung o.ä. zu markieren.

Wann muss wie und wo die Hausordnung ausgehängt werden?

Diese Frage ist wichtig, wenn es darum geht, ob die Hausordnung bspw. gegenüber dem Störenfried durchgesetzt werden kann.

Die Hausordnung würde nicht gebraucht, wenn der Täter eine Straftat begeht; denn dann kann der Veranstalter aufgrund dieser Straftat den Besuchervertrag kündigen.

Wenn aber über die Hausordnung auch bspw. geregelt werden soll, dass keine Getränke mit gebracht werden dürfen, dann muss die Hausordnung wirksam eingebunden werden – und zwar in den Vertrag mit dem Besucher, Beschäftigten und Mitwirkenden.

Dazu muss die Hausordnung aber zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort platziert sein.

Ein Beispiel:

Der Besucher kauft im Internet Tickets für die Veranstaltung, die Hausordnung wird am Einlass an den Türrahmen geklebt.

Das Problem:

Der Besucher hat mit dem Ticketkauf bereits den Vertrag geschlossen, der ihm das Zugangsrecht in die Location verschafft. Dann ist es zu spät, wenn erst an der Halle plötzlich noch weitere Bedingungen ins Spiel gebracht werde (sollen).

Lösung:

Wenn eine Hausordnung durchgesetzt können werden soll, dann muss sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingebunden werden:

  • Beim Ticketkauf im Internet: dort im Shop.
  • Bei kostenfreien Veranstaltungen: Am Eingangsbereich auf das Veranstaltungsgelände

Achtung: In vielen Mietverträgen wird der Mieter der Location verpflichtet, (auch) die Hausordnung des Vermieters gegenüber den Besuchern durchzusetzen.

Muss Jedermann eingelassen werden?

Grundsätzlich kann der Hausrechtsinhaber entscheiden, wer seinen Hausrechtsbereich betreten darf. Das Hausrecht darf aber nicht diskriminierend sein. Gründe für eine Diskriminierung kann es geben (siehe § 1 AGG), wenn der Besucher benachteiligt wird wegen

  • der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität.

Wichtig ist hier das Wörtchen “wegen”, d.h. wenn das Hausverbot aus einem dieser Gründe ausgesprochen würde, wäre es unwirksam, solange es dafür keinen sachlich gebotenen Grund gibt.

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