Wenn ein Unternehmen Ausstellungsflächen auf Messen bucht, um dort seine Produkte zu präsentieren, kann sich die Frage stellen, ob das Unternehmen die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen hat – nämlich dann, wenn man die Ausstellungsflächen dem fiktiven Anlagevermögen zuordnen würde. Das ist dann der Fall, wenn die Anmietung der Ausstellungsflächen betriebsnotwendig ist.
Das Finanzgericht Münster hat jetzt der Klage eines Unternehmens statt gegeben, das sich gegen die Ansetzung durch das Finanzamt gewehrt hatte: Für ihren Geschäftsbetrieb habe das Unternehmen nicht permanent Messestände bzw. Ausstellungsflächen vorhalten müssen. Die Messebesuche hätten für die Klägerin lediglich Werbezwecken gedient, so das Gericht.
Lesen Sie zu der Thematik ausführlich meinen Beitrag:
gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung
Andere haben auch diese Beiträge gelesen:
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Ausstellung blauer Teppich: © mitifoto - Fotolia.com