Wenn ein Unternehmen Ausstellungsflächen auf Messen bucht, um dort seine Produkte zu präsentieren, kann sich die Frage stellen, ob das Unternehmen die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen hat – nämlich dann, wenn man die Ausstellungsflächen dem fiktiven Anlagevermögen zuordnen würde. Das ist dann der Fall, wenn die Anmietung der Ausstellungsflächen betriebsnotwendig ist.
Das Finanzgericht Münster hat jetzt der Klage eines Unternehmens stattgegeben, das sich gegen die Ansetzung durch das Finanzamt gewehrt hatte: Für ihren Geschäftsbetrieb habe das Unternehmen nicht permanent Messestände bzw. Ausstellungsflächen vorhalten müssen. Die Messebesuche hätten für die Klägerin lediglich Werbezwecken gedient, so das Gericht.
Lesen Sie zu der Thematik ausführlich meinen Beitrag Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung.