Influencer, Bildagenturen, aber auch Parteien oder Veranstalter möchten gerne Fotos von außergewöhnlichen bzw. ihren Locations machen.
Grundsätzlich ist das dann einigermaßen unproblematisch, wenn das Gelände nicht in Privatbesitz ist: Denn dann kann (bzw. muss) der Eigentümer entscheiden, ob er damit einverstanden ist.
Der Fotograf darf sich vor das fragliche Gelände stellen und von dort fotografieren – konkret: Von den Stellen, von denen die Allgemeinheit auch fotografieren würde können (also keine Leiter, um über die Mauer zu kommen).
Hausrecht des Eigentümers
Aber auf dem Gelände gilt das Eigentums- bzw. Hausrecht: So kann der Eigentümer bspw. entscheiden, dass er keinerlei kommerzielle Aufnahmen auf/von seinem Gelände haben möchte. Passiert es dann trotzdem, hat der Eigentümer Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gegen denjenigen, der die Fotos bzw. Videos dann rechtswidrig erstellt hat.
Auch ein Veranstalter darf also nicht „einfach so“ Aufnahmen in einer fremden Veranstaltungsstätte machen, sondern sollte sich die Erlaubnis des Eigentümers beschaffen.
Das mag einigermaßen unschädlich sein, wenn hauptsächlich die eigene Veranstaltung fotografiert bzw. gefilmt wird, und das Gebäude bzw. Gelände gar nicht sonderlich erkennbar ist. Aber wenn es erkennbar ist, sollte zuvor die Zustimmung eingeholt werden (am besten schriftlich).
Ggf. Zustimmung von Urhebern und Personen erforderlich
Übrigens: Der Fotograf bzw. der fotografierende Veranstalter muss darauf achten, ob in seinen Aufnahmen urheberrechtlich geschützte Werke und/oder Personen erkennbar sind: Denn dann muss er nicht nur vom Gelände-/Gebäudeeigentümer die Zustimmung holen, sondern ggf. zusätzlich von den betroffenen Urhebern (das ist dann eine Frage des Urheberrechts) und Personen (das ist dann ggf. eine Frage des Datenschutzes bzw. des Persönlichkeitsrechts).
Jedenfalls gibt es keinen Automatismus, dass durch die Zustimmung des Eigentümers auch Zustimmungen von Urhebern oder erkennbaren Personen abgedeckt wären!