Ein Besucher einer Veranstaltung in Dortmund wollte die Veranstaltung verlassen, weil ihm das Bier zu warm war – allerdings ohne zu zahlen. Daher wurde er vom Servicepersonal aufgehalten. Der Besucher schubste daraufhin einen Servicemitarbeiter zur Seite und wollte flüchten.

Die eintreffende Polizei nahm die Personalien auf, der Veranstalter hat Strafanzeige gegen den Besucher erstattet. Der Besucher gab an, in Notwehr gehandelt zu haben und sich erschrocken zu haben, als er plötzlich festgehalten wurde – daraufhin habe ihn eine Panikattacke ereilt.

Zunächst: Einen Straftatbestand wie „Zechprellerei“ gibt es nicht. Allenfalls könnte hier ein Betrug vorliegen (§ 263 Strafgesetzbuch).

Hier kann man davon ausgehen, dass der Besucher nicht in Notwehr gehandelt hat. In Notwehr handelt derjenige, der sich einer akuten Gefahr ausgesetzt sieht und sich nicht angemessen anders helfen kann (siehe § 32 StGB).

Allerdings hat das Servicepersonal den Besucher festhalten dürfen: Das Personal hat hier im Rahmen des zivilrechtlichen Selbsthilferechts gehandelt (siehe § 229 BGB). Damit ist das vorübergehende Festhalten rechtmäßig, wenn allerdings auch im Gegenzug umgehend die Polizei gerufen wird (das stundenlange Einsperren im Keller wäre also unzulässig). Diesem rechtmäßigen Selbsthilferecht darf der Besucher dann nicht mit dem Notwehrrecht begegnen, d.h. er muss das Selbsthilferecht dulden.

Denkbar ist hier auch noch das Festnahmerecht des § 127 Strafprozessordnung: Ist jemand auf frischer Tat ertappt worden, kann Jedermann ihn festhalten. Da der Streit, ob das Bier zu warm war und daher der Kunde es nicht bezahlen muss, noch nicht aufgeklärt ist und damit nicht feststeht, ob der Besucher überhaupt hätte bezahlen müssen, gibt es auch keinen Straftatbestand, bei dessen Erfüllung der Besucher auf frischer Tat ertappt wurde. Das Festnahmerecht kann bspw. greifen, wenn ein Besucher einen anderen schlägt und das Sicherheitspersonal den Schläger bis zum Eintreffen der Polizei festhält.

Festhalten mag erlaubt sein, allerdings nur zum Zweck der Feststellung der Personalien (notfalls durch die Polizei). Der Besucher darf aber nicht festgehalten werden, damit er den (strittigen) Kaufpreis zahlt.