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Falscher Name? Nicht schlimm – meistens

Falscher Name? Nicht schlimm – meistens

Von Thomas Waetke 9. April 2021

„Falsa demonstratio non nocet“ hieß es bereits vor 2000 Jahren: Eine Falschbezeichnung schadet nicht. Dieser Grundsatz gilt auch heute noch, wobei sich einige Besonderheiten entwickelt haben.

Grundsätzlich spielt keine Rolle, ob man einen Vertrag als Werkvertrag bezeichnet, es aber in Wahrheit ein Dienstvertrag ist. Oder: Oftmals sagt man auch, man „leiht“ sich Veranstaltungstechnik, in Wahrheit handelt es sich aber um eine Miete (wenn kostenpflichtig).

Ebenso: Man erklärt den “Rücktritt” vom Vertrag, aber tatsächlich handelt es sich um eine Kündigung.

In vielen Fällen spielt also der Titel bzw. die Bezeichnung keine Rolle.

Wie so oft gibt es aber auch Ausnahmen, die gefährlich werden können, z.B.:

  • Arbeitnehmerüberlassung: Wer einen Überlassungsvertrag schließt, muss ihn auch als solchen bezeichnen (§ 1 Absatz 1 Satz 5 AÜG). Damit will der Gesetzgeber den schlauen Leuten zuvorkommen, die sich gerne alle Optionen offenhalten und durch schwammige Formulierungen erreichen wollen, im Nachhinein behaupten zu können, man habe etwas anderes gemeint. Mehr zur Arbeitnehmerüberlassung »
  • Scheinselbständigkeit: Hier kann es tatsächlich gefährlich werden, wenn man im Vertrag mit einem Freien Mitarbeiter Vokabeln verwendet, die ins Arbeitsrecht gehören: “Arbeitszeit”, “Urlaub”, “Lohn”… Ein Freier Mitarbeiter hat keine Arbeitszeit, sondern bspw. Leistungszeiten, er hat keinen Urlaub, sondern ist einfach ein paar Tage weg, und er bekommt keinen Lohn, sondern eine Vergütung usw. Mehr zur Scheinselbständigkeit »
  • Veranstaltungsleiter: In diesem Begriff liegt oftmals das Missverständnis, der Veranstaltungsleiter würde die Veranstaltung leiten. Wenn aber die Location eine Versammlungsstätte i.S.d. VStättVO ist, dann ist der Veranstaltungsleiter nach § 38 der Leiter des Betriebs der Versammlungsstätte bzw. der Beauftragte des Betreibers vor Ort. Mehr zum Veranstaltungsleiter »

In allen anderen Fällen erleichtert die Nutzung des korrekten Begriffs natürlich nachher die Durchsetzung von Ansprüchen, da man nicht noch über den falschen Begriff streiten muss.

Ein Beispiel
Der Veranstalter mietet Räume, angesichts der Pandemielage teilt er dem Vermieter einige Wochen vor der Veranstaltung mit: “Hiermit storniere ich gemäß § 12 der AGB den Mietvertrag. Bitte lassen Sie mir die Stornorechnung zukommen”.

Wenn sich nun im Nachhinein herausstellt, dass der Mieter gar nicht hätte stornieren müssen (mit der Folge der Zahlungspflicht einer Stornopauschale), sondern sich auf Höhere Gewalt o.a. berufen hätte können, dann wird er sich vorhalten lassen müssen: (1) Warum hast du dich konkret auf die Regelung zur Stornierung bezogen, wenn du gar nicht stornieren wolltest? (2) Warum hast du ausdrücklich eine Stornorechnung angefordert, wenn du gar nicht stornieren wolltest?

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