Seit dem 1. März 2017 gibt es wichtige Änderungen im Urheberrechtsgesetz, die die Rechte des Urhebers stärken sollen.

Eine wichtige Änderung betrifft die Exklusivrechte.

Bisher galt: Wenn der Urheber Rechte an seinem Werk exklusiv bzw. ausschließlich einem Kunden einräumt, dann bleibt dieser Kunde auf ewig Inhaber dieser exklusiven Rechte. Der Urheber kann allenfalls, wenn sich ein Missverhältnis zwischen seiner Vergütung und der Auswertung der Exklusivrechte herausstellt, nachträglich eine angemessene Vergütung verlangen (§ 32a UrhG).

Nunmehr sind die Exklusivrechte nach 10 Jahren weg (siehe § 40a UrhG): Aus dem ausschließlichen Recht wird dann ein einfaches Recht – der Urheber darf also das Recht wieder an Dritte weiter lizenzieren. Der bisherige Exklusivrechte-Inhaber ist dann nur noch Inhaber auch eines einfachen Rechts – und damit eben nicht mehr der Einzige, der das Recht verwerten darf.

Frühestens fünf Jahre nach der Rechteeinräumung können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken. Von Anfang an kann künftig nur noch in folgenden Fällen ein fortdauerndes Exklusivrecht vereinbart werden:

  • Wenn der Beitrag des Urhebers lediglich nachrangig zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung ist; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört;
  • wenn es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt;
  • wenn das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist; oder
  • wenn das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

Bei Verträgen mit einem Urheber muss der Auftraggeber künftig also auch dieses Thema auf dem Schirm haben.