Wer reich werden will, wird Urheber. Tatsächlich ist der Urheber mehr als nur König – er wird vom Gesetzgeber massiv hofiert und umschwärmt. Der Urheber hat oftmals mehr Rechte, als er ahnt. In diesem Beitrag möchte ich ein paar Besonderheiten vorstellen, die es so nur im Urheberrecht gibt:

  • Beschafft sich der Verwerter vom Urheber die Exklusiv-Rechte, dann kann der Urheber stets angemessenes Honorar nachfordern – das kann der Verwerter auch nicht verhindern. Er kann es nur verhindern, wenn er sich lediglich die einfachen Rechte beschafft (mit der Folge, dass der Urheber die Werke auch anderweitig verwenden dürfte). mehr erfahren
  • Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb im Urheberrechte – es besteht immer ein latentes Risiko einer Abmahnung. Beispiel: Man erhält ein Foto von einer Agentur, aber die Agentur hat sich nicht die passenden Lizenzen beschafft.
  • Die Rechte verbleiben im Zweifel immer beim Urheber. Unpräzise Formulierungen im Lizenzvertrag gehen im Zweifel zu Lasten des Verwerters. Bspw. kann die Formulierung „Die Rechte liegen unbeschränkt beim Verwerter“ teuer werden…
  • Der Verwerter muss dem Urheber proaktiv Auskunft über das Ausmaß der Verwertung erteilen.
  • Der Urheber kann auch beim Verkauf von Exklusivrechten nach 10 Jahren diese Exklusivität wieder zurückfordern. mehr erfahren
  • Urheberrechtlich geschützte Veranstaltungen darf man auch nicht zu Privatzwecken aufzeichnen.
  • Auch ein Arbeitnehmer kann Urheber sein und hat ggf. urheberrechtliche Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber.

Regelungen dazu finden sich im Urheberrechtsgesetz. In unserer Kategorie Urheberrecht finden Sie auch weitere Informationen. Wir veranstalten auch immer wieder Webinare zum Urheberrecht.