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Das Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz

Von Thomas Waetke 27. August 2019

Wer reich werden will, wird Urheber. Tatsächlich ist der Urheber mehr als nur König – er wird vom Gesetzgeber massiv hofiert und umschwärmt. Der Urheber hat oftmals mehr Rechte, als er ahnt. In diesem Beitrag möchte ich ein paar Besonderheiten vorstellen, die es so nur im Urheberrecht gibt:

  • Beschafft sich der Verwerter vom Urheber die Exklusiv-Rechte, dann kann der Urheber stets angemessenes Honorar nachfordern – das kann der Verwerter auch nicht verhindern.
  • Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb im Urheberrechte – es besteht immer ein latentes Risiko einer Abmahnung.
  • Die Rechte verbleiben im Zweifel immer beim Urheber. Unpräzise Formulierungen im Lizenzvertrag gehen im Zweifel zu Lasten des Verwerters. Bspw. kann die Formulierung “Die Rechte liegen unbeschränkt beim Verwerter” teuer werden…
  • Der Urheber kann mindestens einmal pro Jahr Auskunft über das Ausmaß der Verwertung fordern.
  • Der Urheber kann auch beim Verkauf von Exklusivrechten nach 10 Jahren diese Exklusivität wieder zurückfordern.
  • Urheberrechtlich geschützte Veranstaltungen darf man auch nicht zu Privatzwecken aufzeichnen.
  • Auch ein Arbeitnehmer kann Urheber sein und hat urheberrechtliche Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber.

Regelungen dazu finden sich im Urheberrechtsgesetz. In unserer Kategorie Urheberrecht finden Sie auch weitere Informationen.

Wir veranstalten auch Seminare und das Intensiv-Coaching, in denen ich u.a. das Urheberrecht erkläre.

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