Viele Veranstalter suchen Sponsoren und schreiben diese per E-Mail an, aber: Eine solche E-Mail kann eine unzulässige Spam-Mail sein. Das bedeutet, dass der Empfänger dieser Mail vom Absender u.a. Unterlassung, aber auch Schadenersatz verlangen kann.

In einem nun vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall schickte ein Veranstalter an einen Getränkehändler eine Anfrage für ein Sponsoring einer Veranstaltung. Übrigens, solche Mails gelten als Werbemails!

Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz, die den Veranstalter bereits wegen Unterlassung verurteilt hatte.

Der Veranstalter argumentierte, dass er den Getränkehändler individuell angeschrieben habe in dem Wissen, dass er bereits früher Veranstaltungen gesponsert hatte. Das aber änderte nichts bzw. machte die E-Mail nicht etwa zulässig.

Fazit:

Um eine Werbemail handelt es sich auch bei der Anfrage nach einem Sponsoring für eine Veranstaltung – solange nicht der Empfänger deutlich macht, dass er Veranstaltungen suche, die er sponsern wolle und man sich melden solle.

Wer in der Kaltakquise Werbemails verschickt, geht ein nicht unerhebliches Risiko ein, da derlei Maßnahmen zwar durchaus häufig vorgenommen werden, aber dennoch im Regelfall rechtswidrig sind.

Werbe-Mails darf man nur zulässig versenden, wenn:

  • der Empfänger eingewilligt hat – und zwar konkret in den Empfang einer Werbemail; oder
  • die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 UWG erfüllt sind, also wenn:
    • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
    • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
    • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
    • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Es spielt keine Rolle, dass der Empfänger seine Mailadresse im Internet veröffentlicht – solange er nicht deutlich dazu schreibt, dass Werbemails oder Sponsoringanfragen an eben diese Mailadresse gesendet werden dürften.