Was muss ein Veranstalter tun, damit (s)einem Besucher nichts passiert? Das ist eine Frage, die viele Verantwortliche umtreibt. Auf der einen Seite will natürlich niemand, dass etwas passiert; auf der anderen Seite stehen aber die Kosten.

Wie so oft, es gibt keine eindeutige Antwort, bzw. keine Antwort für alle denkbaren Konstellationen.

Es kann eine Vielzahl von Parametern geben, die diese Frage beeinflussen: Alter des Publikums, Erfahrung mit der Location und der Veranstaltung, Wetterbedingungen, Dimension der Veranstaltung, Komplexität der Location, Ebenerdigkeit, Unebenheiten, Helligkeit, Veranstaltungsart usw.

Grundsatz

Grundsätzlich hat jeder Mensch ein Lebensrisiko. Erst einmal muss er auf sich selbst aufpassen.

Der Veranstalter muss „nur“ dafür sorgen, dass sich der Besucher grundsätzlich ungefährdet auf seiner Veranstaltung bewegen kann: Gesund rein, gesund raus – jedenfalls solange der Veranstalter den Rahmen dafür schafft, dass die Gefahren der Veranstaltung für den Besucher erkennbar & beherrschbar bleiben. Hier kommen also die Verkehrssicherungspflichten zum Tragen.

Bei einem Kongress bspw. muss ein Veranstalter dafür sorgen, dass Treppen sicher begangen werden können, dass Rettungswege frei gehalten bleiben, dass Brandschutzmaßnahmen getroffen sind usw.

Wenn aber der Besucher die baulich ordnungsgemäße Treppe hinunterfällt, weil er auf sein Handy schaut, erfüllt sich damit das Lebensrisiko des Besuchers. Bekommt der Gast krankheitsbedingt einen Herzinfarkt, und hat der Veranstalter nicht für einen Sanitätsdienst gesorgt, so ist das nicht automatisch ein Verschulden des Veranstalters – jedenfalls solange bspw. nicht die Behörden die Anwesenheit eines Sanitätsdienstes vorgeschrieben haben.

Besonderheiten

Interessanter wird es, wenn die Veranstaltung Gefahren mit sich bringt, die für den Teilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Schauen wir mal als Beispiel auf eine Veranstaltung mit Kindern, ohne dass die Eltern dabei sind: Es reicht nun nicht, dass der Veranstalter bspw. in seinen AGB formuliert, dass die Eltern für ihre Kinder haften.

Vielmehr muss der Veranstalter die Eltern mithilfe von Informationen in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob/dass das eigene Kind über ausreichende Fähigkeiten verfügt, gefahrlos an der Veranstaltung teilnehmen zu können (bspw. dass es mit einem Schneidemesser umgehen kann, wenn gekocht werden soll).

Auf der Veranstaltung dann muss der Veranstalter aber berücksichtigen, dass Kinder unerfahren und neugierig sind, einen Spieltrieb haben und sich leicht ablenken lassen. Also muss der Veranstalter hier eher damit rechnen, dass etwas passiert, was bei Erwachsenen nicht passieren würde. Dementsprechend wird er mehr Maßnahmen ergreifen müssen, als wenn er dieselbe Veranstaltung mit Erwachsenen durchführen würde.

Zwei Beispiele:

  • Auf der Veranstaltung wird eine aufblasbare Hüpfburg aufgestellt, die auch im Vorfeld beworben wurde. Der Veranstalter muss nun nicht kontrollieren, ob jedes Kind körperlich in der Lage ist, dort zu hüpfen. Allenfalls wenn es allzu offenkundig ist, dass ein Kind sich verletzen würde, müsste der Veranstalter eingreifen. Er sollte Personal bereit stellen, die die hüpfenden Kinder beaufsichtigen, denn im Spiel steigt die Unvorsichtigkeit.
  • Der Veranstalter muss aber nun dafür sorgen, dass seine Hüpfburg bei Wind nicht weggeweht wird, und andernfalls die Hüpfburg rechtzeitig räumen und die Kinder in Sicherheit bringen.

Auch der bekannte Hinweis „Sie nehmen auf eigenes Risiko“ hilft nicht: Ein Besucher muss das Risiko kennen bzw. erkennen können, um zu beurteilen, ob er daran teilnehmen möchte. Der Veranstalter muss also auf Risiken hinweisen, die der durchschnittliche Besucher nicht einfach erkennen kann.

Zwei Beispiele:

  • Findet eine Veranstaltung auf einem Schiff statt, muss der Veranstalter nicht darauf hinweisen, dass der Besucher ertrinken könnte, wenn er ins Wasser springt.
  • Kann ein Besucher während der Veranstaltung Trampolin springen, muss der Veranstalter darauf hinweisen, dass ungeübte Springer keinesfalls einen Salto machen dürfen, weil dies bei Ungeübten zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann.

Allgemein kann man sagen:

Der Veranstalter ist nicht für alles verantwortlich, was passiert. Das gilt umso mehr, wenn sich der Besucher unvorsichtig verhält, obwohl er die Gefahr hätte erkennen und vermeiden können.

Beispiele:

  • Tanzt der Besucher auf der Bierbank, die aufgrund der Bewegungen umfällt, ist er selbst schuld: Der Veranstalter ist nicht verantwortlich dafür, das Tanzen zu verhindern.
  • Bewegt sich der Besucher auf einer vereisten Fläche, so muss er sich sehr vorsichtig bewegen; stürzt er auf dem Eis, so kann man ihm ggf. vorhalten, dass er hätte noch vorsichtiger oder außen herum gehen können. Kann man andererseits dem Veranstalter vorwerfen, sich nicht um Räumen und Streuen gekümmert zu haben, so kann es ggf. sein, dass der Schaden geteilt wird: Der Veranstalter trägt einen Anteil, und der verletzte Besucher auch.
  • Bei Open Air-Veranstaltungen muss der Veranstalter den Besucher bspw. auch nicht umfassend vor Regen, Sturm oder Blitzschlag schützen – solange der Besucher ohne die Veranstaltung diesem Risiko ja auch ausgesetzt wäre. Aber er muss dafür sorgen, dass der Besucher nicht von umherfliegenden Gegenständen verletzt oder die Veranstaltung abgebrochen wird, so dass der Besucher das Gelände noch rechtzeitig verlassen kann.

Sie sehen: Der Einzelfall ist maßgeblich. In unserer Beratungspraxis erleben wir dutzende bzw. gar hunderte solcher Einzelfälle und helfen unseren Mandanten bei der Bewertung: Muss etwas unternommen werden? Wenn Sie Fragen dazu haben bzw. rechtliche Unterstützung benötigen, schreiben Sie uns einfach eine kurze Mail an info@eventfaq.de!