Wer einen Kunden berät, muss dabei auf Erfahrungen und Erkenntnisse zurückgreifen. Oftmals aber gibt es keine Erfahrung, keine tatsächlichen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse oder man kennt diese nicht; es gibt aber ein „Gefühl“: Man glaubt, dass etwas richtig oder notwendig sei.

In diesen Situationen wird es für den Berater knifflig: Er muss überlegen, ob er seinen Kunde darüber informieren muss, wenn die Quelle seiner Beratung unsicher ist und nur auf einer persönlichen Einschätzung beruht.

Ein Beispiel:

Im Bereich der Veranstaltungssicherheit sind viele interessante und wichtige Fragen noch nicht gesichert geklärt; jeder Tag, jede Veranstaltungsstätte, jedes neues Publikum usw. machen jede Veranstaltung einzigartig: Was für A funktioniert, muss für B noch lange nicht funktionieren.

Außerdem „leidet“ die Veranstaltungssicherheit unter einem „Präventionsparadox“: Veranstaltungen werden sicher gemacht, es gibt Maßnahmen, Warnungen und Hinweise, und dementsprechend gibt es – glücklicherweise – nicht allzu viele schlechte Erfahrungen. Nicht erst seit der Katastrophe bei der Loveparade 2010 gewinnen Forschung und Wissenschaft immer mehr an Bedeutung, dennoch bleiben viele Fragen offen und bedürfen einer subjektiven Bewertung.

Vielfach bewegt man sich daher naturgemäß auf unsicheren Wegen und muss auf die eigene Einschätzung bauen. Das ist für sich gesehen juristisch kein Problem – solange gegenüber dem Kunden nicht der Eindruck vermittelt wird, dass das, was man hier tue (oder für viel Geld tun müsste oder Geld damit verdient), tatsächlich erforderlich sei oder die Maßnahme auf einem Standard oder gesicherten Untersuchungen beruhe.

Folgt der Kunde nämlich dieser Empfehlung, und stellt sich dann heraus, dass die Maßnahme unnötig war, kann der Kunde ggf. einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Berater haben.

Korrekt wäre es daher, wenn der beratende Auftragnehmer seinem Kunden seine Einschätzung mitteilt und auch eine Empfehlung vorschlägt, aber darauf aufmerksam macht, dass es eben nur seine persönliche Einschätzung ist. Das gilt umso mehr, wenn er von vielleicht üblichen Standards abweichen will, weil er für den konkreten Einzelfall an eine bessere Lösung glaubt.

Der sicherste Weg

Bei seiner Empfehlung muss der Berater grundsätzlich den „sichersten Weg“ berücksichtigen: Gibt es mehrere Alternativen, und ist eine Alternative im Vergleich zu den anderen die sicherste Alternative, dann muss grundsätzlich auch diese vorgeschlagen werden. Der Berater darf sich dabei nicht von seinem wirtschaftlichen Interesse leiten lassen, und sich quasi selbst vom Bock zum Gärtner machen.

Der Frage „was ist der sicherste Weg?“ kommt eher eine philosophische Bedeutung zu: Denn den „sichersten“ Zustand kann man grundsätzlich immer durch den maximalen Aufwand an Sicherheitsmaßnahmen erreichen. Das pauschale Argument „sonst kann es Tote geben“ hilft auch nicht weiter, da jedes Unterlassen einer Maßnahme zu einer Folge führt oder führen kann – und man naturgemäß nicht zu vorhersehen vermag, ob bzw. welche Folge tatsächlich eintritt.

Eine Obergrenze gibt es nicht: Verständlich ist allenfalls, dass wir im Zuge der Veranstaltungssicherheit nicht die absolute Sicherheit anstreben, sondern „nur“ eine solche, die noch das akzeptierte Maß an Restrisiko zulässt.