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aus dem Eventrecht

Durchsetzung des Hausrechts mit einem Foto?

Von Thomas Waetke 18. Juni 2013

Darf ein Veranstalter von einer Person, der Hausverbot erteilt wird, ein Foto erstellen, damit das Einlasspersonal weiß, wer nicht herein darf?

1.) Mit Zustimmung: Ja.

Grundsätzlich ist für die Herstellung und Verbreitung eines Fotos die Zustimmung der erkennbar abgebildeten Person erforderlich.

Natürlich kann der Abgebildete freiwillig zustimmen, dass ein Foto von ihm gemacht wird.

Wird dem Betroffenen aber gedroht, er möge bitte in die Kamera lächeln, wenn er keine Prügel kassieren möchte, dann kann der Betroffene seine Zustimmung später widerrufen, wobei es möglicherweise daran scheitern könnte, dass er die Drohungen nicht wird beweisen können.

Der Veranstalter muss beachten: Relevant ist hier nicht nur die Drohung mit körperlicher Gewalt – auch die Drohung mit der Strafanzeige, wenn er sich nicht „freiwillig“ fotografieren lässt, ist eine strafbare Nötigung.

2.) Ohne Zustimmung: Kommt darauf an

Das Oberlandesgericht Hamm hatte es bspw. abgelehnt, Ausnahmen zuzulassen: Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person stünde stets über etwaigen Beweisinteressen, so das OLG, das Persönlichkeitsrecht dürfte nicht ausgehöhlt werden.

Andere Gerichte hingegen lassen eine Fotoaufnahme zu, wenn dies die Interessenabwägung rechtfertigt.

Folgt man dieser Ansicht, so wäre eine Fotoaufnahme nur dann gerechtfertigt, wenn gewichtige Interesse des Veranstalters bzw. der Beschäftigten zu schützen seien.

Ein „nur lästiger“ Fan würde hier nicht darunter fallen, ein aggressiver Gewalttäter, der wiederholt in der Veranstaltung durch Gewaltausbrüche aufgefallen war, hingegen schon – zumindest, wenn andere Vorkehrungen keine Abhilfe versprechen (kein markantes Gesicht, wechselndes Einlasspersonal, die sich das Gesicht nicht einprägen können usw.). Zudem müsste sichergestellt sein, dass das Foto tatsächlich nur bestimmten Mitarbeitern zugänglich gemacht wird, und der Abgebildete nicht im Internet angeprangert wird. Fraglich ist dann auch, wenn solche Fotos an andere Veranstalterkollegen weitergereicht werden, um diese vor dieser Person zu warnen.

Dem Veranstalter muss dabei klar sein, dass es keine rechtlich einwandfreie Grundlage für das Fotografieren der mit einem Hausverbot belegten Personen gibt.

Alternativ könnte der Veranstalter sein Hausrecht auch mittels einer Unterlassungsklage durchsetzen – zumindest bei drohender Wiederholungsgefahr des Verstoßes gegen das Hausverbot. Damit ist zwar noch immer nicht noch das Fotografieren erlaubt, aber es wird für den Betreffenden spürbar teuer, sollte er nochmals auftauchen und erwischt werden. Auch möglich ist eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch, sollte er gegen das Hausverbot verstoßen.

Gerade in Clubs mit mehr oder weniger festem Publikum können auch Clubausweise helfen, der dem Betroffenen dann abgenommen werden kann. Hier wären dann für den Ausweis selbst allerdings die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Unzulässig hingegen wäre die Veilchen-Variante: Blaues Auge rechts = Hausverbot.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck