Darf der Veranstalter einem Besucher den Zutritt verweigern?
Grundsätzlich: Ja!
Grenzen/Ausnahmen:
Der Veranstalter verweigert den Zutritt und diskriminiert damit den Besucher, weil er den Zutritt verweigert aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG).
Schwierig wird die Verweigerung auch, wenn der Besucher bereits im Besitz eines Tickets ist, denn damit hat er ja grundsätzlich schon die Zutrittsberechtigung in der Hand.
In diesem Fall könnte der Veranstalter den Besuchervertrag nur noch aus wichtigem Grund kündigen (z.B. weil der Besucher gewalttätig ist) oder von ihm zurücktreten (z.B. wenn der Besucher trotz Fälligkeit des Eintrittspreises noch nicht bezahlt hat).
Kritisch wird es auch, wenn sich der Veranstalter bei der Zutrittsverweigerung auf seine Hausordnung beruft, diese aber nicht vor Vertragsschluss einbezogen wurde. Denn wenn der Veranstalter aus seiner Hausordnung heraus Zutrittsbedingungen herleiten möchte, die sich nicht aus dem Gesetz oder Treu und Glauben ergeben (z.B. Besucher, verhalte dich anständig), dann muss er diese Bedingungen vor bzw. bei Vertragsschluss einbringen (vgl. § 305 Abs. 2 BGB). Aber natürlich darf auch die Hausordnung den Besucher nicht diskriminieren.