Der Weihnachtsmarkt der Stadt Bielefeld wurde bisher von der städtischen Marketing GmbH durchgeführt. Für 2025 beantragte ein anderer Veranstalter die gewerberechtliche Festsetzung des Marktes für sich selbst, die Stadt entschied sich aber für ihre Marketinggesellschaft. Schließlich landete die Sache vor Gericht, nun entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:

Eine gewerberechtliche Fest­setzung des Weihnachtsmarkts zu Gunsten des neu antretenden Veranstalters konnte nicht erfolgen, weil der Markt auch auf nicht­-städ­tischen Flächen veranstaltet werden sollte, über die die unterlegene Bewerberin nicht verfügen konnte. Anders hingegen die städtische Marketing GmbH, die sich mit den privaten Eigentümern zuvor geeinigt hatte.

Das Argument: Solange die Stadt den Weihnachtsmarkt nicht als sog. „öffentliche Einrichtung“ durchführt, sondern es den potentiellen Veranstaltern überlässt, sich mit festset­zungs­fähigen Anträgen um die Ausrichtung des Weihnachts­markts zu bewerben, liegt es auch in deren Verantwortung, die Festsetzung so zu beantragen, dass sie ihrer (sich durch die Festsetzung ergebenden) Durch­füh­rungs­ver­pflichtung gerecht werden können.

Hintergrund:

Die Festsetzung erfolgt auf freiwilligen Antrag eines Veranstalters: Er muss seine Veranstaltung nicht festsetzen lassen, kann es aber beantragen. Maßgeblich ist, ob der Veranstalter eher die Vorteile der Festsetzung wünscht, oder die Nachteile scheut.

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