Bäume auf dem Veranstaltungsgelände: Bäume gibt es auch auf Veranstaltungen bzw. in der Versammlungsstätte. In der Vergangenheit hat es immer mal wieder schwere Unfälle gegeben, als Bäume umgefallen und Besucher unter sich begraben haben. Dabei stellt sich dann auch immer wieder die Frage, inwieweit der Baumeigentümer bzw. der Veranstalter dafür verantwortlich gemacht werden kann. Nun gibt es dazu ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um einen Ast, der auf ein geparktes Auto gefallen war; der Fahrzeugeigentümer hatte die Gemeinde verklagt, der Bundesgerichtshof hat die Klage nun abgewiesen.

Dabei hat der BGH aber auch einige wichtige Grundsätze festgehalten. Dazu muss man wissen, dass der fragliche Baum, von dem der Ast abgebrochen war, eine ca. 60 Jahre alte Pappel war, und Pappeln sind von Natur aus nicht sonderlich bruchfest.

Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs:

  • Die Verkehrssicherungspflicht betrifft grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume.
  • Der Eigentümer genügt seiner diesbezüglichen Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn er – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornimmt, wenn besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches – sie angezeigt erscheinen lassen.
  • Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat.
  • Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.
  • Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden.
  • Gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern.

Grob kann man auch sagen: Der Bundesgerichtshof verneint grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht gegen Gefahren, wenn diese naturbedingt bestehen.

Die Gerichte erwarten also vom Eigentümer des Baumes grundsätzlich (ja, ein Baum steht nicht nur einfach herum, sondern er gehört auch jemandem), dass er seinen Baum überprüft, wenn der Baum auf öffentlichem Gelände steht. Eine Ausnahme gibt es nur für Bäume im Wald: Der Waldeigentümer ist nicht verpflichtet, jeden Baum zu kontrollieren.

Der Eigentümer muss zumindest eine fachkundige Prüfung durchführen: Entweder macht er es selbst, oder er beauftragt ein Fachunternehmen. Hierbei muss dann unter Berücksichtigung „forstwirtschaftlicher Erkenntnisse“ der Baum kontrolliert werden, bspw. durch Klopfen oder Freiräumen des Fußes. Ergeben sich für den Sachkundigen mögliche Gefahren, dann muss er auch weitergehend kontrollieren bzw. weitergehende Maßnahmen treffen.

Die zeitliche Abfolge ist bisher nicht klar definiert, viele Oberlandesgerichte gehen aber davon aus, dass der Baum zweimal im Jahr zu kontrollieren ist (mit und ohne Laub). Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) hat eine Baumkontrollrichtlinie herausgegeben, nach der eine Kontrolle auch einmal jährlich ausreichen soll. So haben sich bspw. auch das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln in ihren Urteilen jeweils aus 2010 dieser Auffassung angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die Baumkontrollrichtlinie als Stand der Technik angesehen werde: Wer sich hieran hält, mal erstmal grundsätzlich nichts falsch. Aber: Trotzdem muss der Verkehrssicherungspflichtige im Einzelfall prüfen, ob er nicht doch öfter kontrollieren muss, weil dies die konkreten Umstände eben erfordern.

D.h.: Ein Ausruhen auf einem Paragraphen oder einem Stand der Technik gibt es nicht! Stets muss der konkrete Einzelfall beachtet werden, ob sich hieraus doch mehr Pflichten ergeben.