Wer kennt es nicht: Kurz vor knapp passiert etwas… so ist es einer Braut ergangen, die für den Hochzeitstag ein Brautkleid bestellt hatte; wenige Tage vor der Hochzeit wurde es geliefert – allerdings war es mangelhaft. In Abwesenheit tierischer Gelassenheit rannte die Braut zum nächstbesten Schneider und ließ das Kleid reparieren. Diese Kosten wollte sie vom Verkäufer erstattet haben und erhob Klage. Das Landgericht Nürnberg wies die Klage nun ab.

Denn: Auch wenn man Stress hat, muss dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel zu beseitigen. Eine kurz bevorstehende Hochzeit ändere daran nichts, zumal die Braut dem Verkäufer gar nicht erst die Gelegenheit gegeben hatte zur Nachbesserung.

Ich hatte das auch schon öfter erlebt bei Veranstaltungen, wenn es zeitlich plötzlich eng wurde. Aber auch hier gilt: Bevor man Kosten bei Dritten auslöst, muss dem Lieferanten die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel zu beseitigen. Nur, wenn dieser die Nachbesserung verweigert oder ein Zuwarten tatsächlich unzumutbar ist, kann man den Mangel selbst beseitigen.

Tipp: Solche Nachbesserungsverlangen müssen Sie später beweisen können! D.h. wenn Sie nur beim Lieferanten anrufen, werden Sie im Regelfall nicht beweisen können, dass Sie den Lieferanten telefonisch zur Nachbesserung aufgefordert hatten.

Welche Möglichkeiten gibt es?

  • Ein Zeuge ruft an. Der sollte sich das Gespräch aber notieren, damit er später im Falle eines Gerichtsverfahrens noch weiß, wer wann was gesagt hat.
  • Sie holen Zeugen zum Gespräch dazu. Wie oben aber: Die Zeugen sollen alles aufschreiben! Wenn ein Zeuge ein Telefonat mithören soll, muss der andere Gesprächspartner informiert werden; d.h. ein heimliches Mithören ist nicht zulässig.
  • Sie schicken ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben hinterher.
  • Sie bitten den Angerufenen, den Anruf schriftlich zu bestätigen (lesen, ob er das Richtige bestätigt; prüfen, ob seine Bestätigung wirklich kommt!).