Bald ist es wieder soweit, Veranstaltungen finden dann wieder im Freien statt. Aufbau, Abbau und die Veranstaltung selbst finden dann nicht selten unter praller Sonne statt, und der eine oder andere Mitarbeiter fängt sich einen ordentlichen Sonnenbrand ein. Was sich nach Freizeitspaß anhört, unterliegt aber der Verantwortung des Arbeitgebers – und insbesondere in der Zeit von März bis Oktober spielt eben das Thema der Sonneneinwirkung eine Rolle:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
Der Arbeitgeber muss dabei die Arbeit u.a. so gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG).
Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, und dabei bei Arbeiten im Freien auch die Einwirkung der Sonne auf die Beschäftigten berücksichtigen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der zu treffenden Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen und zur Minderung der Exposition gegenüber Sonnenstrahlung werden dokumentiert und sind Gegenstand der Unterweisung.
Technische Schutzmaßnahmen können dabei Abschattungsmaßnahmen sein (z.B. Zelte, Überdachungen), organisatorische Maßnahmen können bspw. sein die Verschiebung von planbaren Arbeiten in sonnenärmere Zeiten, die Bereitstellung von Wasser und Sonnenschutzmitteln oder die Gewährung zusätzlicher Pausen im Schatten.
Die Berufsgenossenschaften stellen dem Arbeitgeber eine Reihe von Hilfsmitteln zur Verfügung, z.B.:
- Die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“ (hier)
- Das Merkblatt A 023-1 „Arbeiten im Freien: Gefährdung durch natürliche Sonneneinstrahlung“ (hier)
- Einige weitere finden sich auf der Themenseite der BG Bau zu Sonne und Hitze (hier)
Generell ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinem Mitarbeiter Essen oder Getränke anzubieten. Das kann aber anders sein, wenn es dem Mitarbeiter aufgrund der Lage der Veranstaltungsstätte und Dauer der Veranstaltung nicht zuzumuten ist, für eine eigene Verpflegung angemessen sorgen zu können. Bei Hitze wird ein Arbeitgeber aus Gründen des Arbeitsschutzes prüfen müssen, ob er zumindest Trinkwasser zur Verfügung stellen sollte oder muss:
- Auf Baustellen in der Nähe der Arbeitsplätze (siehe Nr. 5.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung).
- Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden (siehe Ziffer 4.4. Absatz 5 der ASR 3.5).
Übrigens: Arbeitsschutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber aktiv durchsetzen, d.h. der Arbeitnehmer kann darauf nicht „freiwillig“ verzichten, bspw. weil er sich so gerne in der Sonne aufhält und braun werden möchte.