Sportveranstaltungen
und ihre rechtlichen
Besonderheiten
Sportveranstaltungen sind Veranstaltungen wie andere auch, die rechtlichen Besonderheiten ergeben sich insbesondere aus dem sportlichen Element der Veranstaltung.
Rechtsthemen für Sportveranstaltungen:
Die Versammlungsstättenverordnung definiert Sportstadien als Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen (§ 2 Absatz 12).
Die Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung ist gegeben für Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen , die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucher fassen (§ 1 Absatz 1 Nr. 3).
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Die den Organisator einer Sportveranstaltung gegenüber den Teilnehmern treffende Verkehrssicherungspflicht bezieht sich nicht darauf, die Sportler vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung typischerweise verbunden sind.
Mit einem durch die Eigenart des Sportes erhöhten Gefahrenniveau muss der Athlet rechnen; dieses Mehr an Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden ist es deshalb in erster Linie, den ihnen etwa drohenden verdeckten und atypischen Gefahren zu begegnen.
Der Veranstalter muss Wettkampfteilnehmer zudem vor Gefahren schützen, die von seinem gegenständlichen und räumlichen Bereich ausgingen. Er ist darum für den Zustand und die Eignung der Strecken bzw. Sportbereiche und deren sichere Benutzungsmöglichkeit verkehrssicherungspflichtig.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Dresden haben sich in einem Urteil ausführlich mit der Verkehrssicherungspflicht bei einem „Jedermann-Triathlon“ auseinandergesetzt und dabei auch allgemein geltende Grundsätze für Sportveranstaltungen aufgestellt.
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Haftet ein Veranstalter bzw. der ausführende Leistungsträger, wenn sich ein Teilnehmer einer Reise bzw. eines Events verletzt – und die Teilnahme an sich schon gefährlicher ist als üblicherweise? Man denke bspw. an Veranstaltungen mit sportlichen Inhalten: Motorradfahren, Gleitschirmfliegen, Tauchen, Bergwandern usw.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte einen Fall entschieden, in dem ein 55-jähriger Motorradfahrer an einer Tour teilgenommen und sich dabei tödlich verletzt hatte. Der Fahrer nutzte dabei sein eigenes Motorrad; da er sich als guter Fahrer einschätzte, fuhr er in der ersten von drei Gruppen mit. In einer Kurve kam er von der Fahrbahn ab und stürzte einen Abhang hinunter. Nach mehreren Monaten im Krankenhaus verstarb er.
Das Oberlandesgericht wies die Klage auf Schadenersatz gegen den Veranstalter und den Tourguide ab. Beide hatten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Das Gericht verneinte quasi eine Pflicht zum „betreuten Fahren“: Der Fahrer war kein Heranwachsender mehr, war ein erfahrener Motorradfahrer und hätte selbst auf sich aufpassen müssen. Eine dauerhafte Überwachung sei ohnehin gar nicht möglich, und auch im normalen Straßenverkehr führe der Fahrer alleine.
Auch dem Tourguide machte das Gericht keine Vorwürfe: Es mag zwar sein, dass er zu schnell gefahren sei; allerdings hatte es der verunglückte Fahrer selbst in der Hand, ob er diesem hohen Tempo folge – wer die Strecke nicht kennt, muss eben seine Geschwindigkeit darauf ausrichten.
Nehmen auch Jugendliche oder Kinder teil, muss der Veranstalter berücksichtigen, dass Kinder ggf. unerfahren und neugierig sind, einen Spieltrieb haben und sich leicht ablenken lassen. Also muss der Veranstalter hier eher damit rechnen, dass etwas passiert, was bei Erwachsenen nicht passieren würde. Dementsprechend wird er mehr bzw. intensivere Maßnahmen ergreifen müssen, als wenn er dieselbe Veranstaltung mit Erwachsenen durchführen würde.
Grundsätzlich müssen die Eltern in die Lage versetzt werden, Gefahren und Risiken durch die Teilnahme am Sport bzw. Sportevent zu erkennen und entscheiden zu können, ob sie ihrem Kind die Teilnahme zutrauen.
Es hilft also nichts, wenn der Veranstalter sich von den Eltern unterschreiben lassen würde, dass die Kinder auf eigenes Risiko teilnehmen – solange die Teilnahme als solche erstmal nicht überdurchschnittlich gefährlich ist und die Eltern wissen, worauf sich ihr Kind einlassen muss.
Sport, insbesondere professioneller Sport, ist auf verbindliche Rahmenbedingungen angewiesen, die gleiche Voraussetzungen für alle Sportler eines jeder Sportart schaffen. Nur dann sind sportliche Leistungen vergleichbar.
Vereine und Verbände haben durchaus die Befugnis, sich ein eigenes Regelwerk zu schaffen (Art. 9 GG und §§ 21 ff. BGB). Dazu gehören nicht nur Bedingungen für den Sportbetrieb als solcher, sondern auch bspw. Disziplinarmaßnahmen und eine Sportgerichtsbarkeit.
Anders als bei staatlichen Gesetzen aber wirken die verbandseigenen Regelwerke nicht automatisch, nur weil man den Sport des Verbandes ausübt. Vielmehr müssen Vereine bzw. Verbände dafür sorgen, dass ihre Regelwerke vom Sportler auch akzeptiert werden. Das kann bspw. dadurch passieren, dass der Sportler in den örtlichen Verein A eintritt und mit seinem Mitgliedsantrag auch die Bedingungen des Verbands B anerkennt, wenn
- ein sog. doppelter Mitgliedschaftserwerb stattfindet, wobei dann aber die Satzungen des Vereins A und des Verbandes B diesen doppelten Mitgliedschaftserwerb anerkennen; oder
- das antragstellende Mitglied wird akzeptiert die Regelungen seines örtlichen Vereins A, der aber seinerseits die Regelungen seines Verbands B in seine eigenen Satzungen und Ordnungen übernommen hat (sog. Satzungskette).
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