Von der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags, den sein Arbeitgeber mit dem Auftraggeber (das ist der Dritte, bei dem der Arbeitnehmer arbeitet) abgeschlossen hat.

Bei einem Werk- oder Dienstvertrag wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Dritten verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Auftragnehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber kann auch bei einem Werkvertrag „Weisungen“ erteilen – es dürfen nur keine arbeitsrechtlichen Weisungen sein.