Die Themen Scheinselbständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung (kurz: ANÜ) sind nicht sonderlich beliebt: Sie sind oftmals nicht leicht greifbar und verständlich. Insbesondere in einem Dreiecksverhältnis kann es unübersichtlich werden.

Eine typische Konstellation:

Ein Veranstalter beauftragt einen Auftragnehmer mit der Planung und dem Aufbau bspw. der Veranstaltungstechnik. Dieser Auftragnehmer beauftragt seinerseits weitere Dienstleister, ihm bei der Auftragserfüllung zu helfen.

In dieser Konstellation von (vermeintlich) nacheinander geschalteten Unternehmen muss man 2 Vertragsverhältnisse auseinander halten:

  • Das Verhältnis zwischen Veranstalter und Auftragnehmer, sowie
  • Das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und dessen Dienstleistern.

In beiden Verhältnissen muss man prüfen, ob es eine Scheinselbständigkeit oder eine Arbeitnehmerüberlassung gibt.

1. Verhältnis zwischen Veranstalter und Auftragnehmer

Wenn der Auftragnehmer ein Einzelunternehmer ist:

Schon in diesem Verhältnis kann der Auftragnehmer scheinselbständig sein.

Ein gewichtiges Indiz gegen die Scheinselbständigkeit wäre, wenn der Auftragnehmer in eigener Verantwortung entscheiden kann, wen und wie viele Unterauftragnehmer er beauftragt, um seinen Auftrag zu erfüllen.

2. Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Subunternehmen

Selbst wenn sich im Verhältnis zwischen Veranstalter und Auftragnehmer herausstellt, dass der Auftragnehmer tatsächlich „frei“ ist (bspw. im Rahmen eines echten Werkvertrages), kann es in dem Verhältnis zwischen ihm und seinen Subunternehmen anders sein.

Handelt es sich bspw. bei ihnen auch wieder um Einzelunternehmer, so können diese gegenüber ihrem Auftraggeber scheinselbständig, und damit Arbeitnehmer sein.

Gefährlich kann es nun werden, wenn die vermeintlichen freien Subunternehmer tatsächlich Arbeitnehmer des zwischen geschalteten Auftragnehmers sind – und wenn diese Arbeitnehmer dann den Weisungen des Veranstalters unterliegen oder in dessen Betrieb eingegliedert sind: Denn dann liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Und wenn weder der zwischen geschaltete Auftragnehmer noch der Veranstalter das wissen bzw. bedacht haben, ist die Arbeitnehmerüberlassung auch rechtswidrig.

Hintergrund

  • Von einer Scheinselbständigkeit spricht man bei beauftragten Einzelunternehmern („Freie Mitarbeiter“), die augenscheinlich selbständig, in Wahrheit aber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
  • Von einer Arbeitnehmerüberlassung hingegen spricht man, wenn der Auftragnehmer ein Unternehmen ist, das sein bei ihm bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal vorübergehend an den Auftraggeber ausleiht.

Die Rechtsfolgen der Scheinselbständigkeit oder der rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung sind vornehmlich unangenehm teuer:

Bei der Scheinselbständigkeit drohen u.a. Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, bei der Arbeitnehmerüberlassung droht u.a. ein Bußgeld.

Eine sorgfältige Prüfung der in Betracht kommenden Vertragsverhältnisse ist angesagt. Wirtschaftlich grob fahrlässig ist, sich „einfach so“ darüber hinwegzusetzen, in der Hoffnung, dass „es“ schon nicht auffallen werde.